haben, da aber die von der Regierung seit vielen Jahren in Aussicht gestellte Erlassung eines Wohmmgsgesehes kaum so bald zu gewärtigen ist, werde ich trachten, auf Grund des Gemeindestatutes wenigstens die notwendige Vorsorge zu treffen. Es ist allerdings nicht zu übersehen, datz das Gemeinde- statut nirgends vom Wohnungswesen spricht und irgend eine Tätigkeit der Gemeinden auf diesem Gebiete mutz mehr oder weniger gezwungen in die sonstigen den Gemeinden zuge¬ wiesenen Wirkungskreise eingegliedert werden. Fch betone dies deshalb besonders, weil allenthalben die Neigung besteht, die Gemeinde wie in anderen Dingerl, so auch im Wohnungs¬ wesen für alle ungünstigen Erscheinungen verantwortlich zu machen. Dabei wird aber übersehen, datz der Gemeinde das Wohnungswesen in keinem Gesetz zugewiesen ist und datz ihr in den wichtigsten Fragen jede gesetzliche Grundlage zum Ein¬ schreiten fehlt. Mietpreise. Es gilt dies, um hier eine schon heute die Öffentlichkeit mehrfach beschäftigende Frage zu nennen, z. B. auch von den Mietpreisen nach dem Kriege. Naturgemüh hängt diese Frage stark mit der Frage des Wohnungsmangels zusammen. Ungarische Verordnung. Sie ist vielfach dadurch erörtert worden, datz, wie ja allgemein wohl bekannt, die königlich ungarische Regierung durch eine Verordnung vom 15. November 1916 die Miet¬ zinserhöhung von Wohnungen im allgemeinen ausgeschlossen und jene Mietzinse als Höchstbeträge erklärt hat, die in der Zeit vom 1. Februar 1914 bis 1. November 1916 zu bezahlen waren. Über dieses Matz hinaus darf der Mietzins auch dann nicht erhöht werden, wenn ein neuer Mieter in die Wohnung einzieht. Blotz für Zentralheizung und Wasserversorgung wurde eine mätzige Zinserhöhung gestattet. Es mutzte auch gesorgt werden, datz die Verordnung nicht durch Mitzbrauch mit dem Kündigungsrechte in ihrer Wirkung vereitelt werde. Es wurde daher das Kündigungsrecht des Vermieters auf 21