Wohnungspolitik nach dem Kriege. Wenn auch nach dem Krieg vielleicht die Allsgaben dieser kleinen Gärtchen auf dem Gebiete der Volksernährung in den Hintergrund treten werden, so wird es doch aus sanitären und ethischen Gründen Ausgabe der Stadtverwaltung bleiben, schon in den Verbammgsplänen große Gebiete vorzusehen, in welchen dieser Garten des kleinen und kleinsten Mannes dauernd wird bestehen können.*) Noch größer werden natürlich die Aufgaben der Gemeindeverwaltung nach dem Kriege im engeren Sinne sein. Frage, ob Wohnungsnot;u erwarten. Die Frage, ob eine Kleinwohnungsnot zu gewärtigen sei, ist bekanntlich umstritten. Gegen die Kleinwohnungsnot wird die traurige Tatsache hervorgehoben, daß zahlreiche Haus¬ halte durch den Tod des Familienvaters der Auflösung ver¬ fallen werden. Für eine Kleinwohnungsnot wird eine ganze Reihe von Umständen aufgezählt: Die Errichtung neuer *)Der Gemeinderat der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien erblickt in dem Schrebergartenwesen eine wichtige Ergänzung der Wohnnngsfürsorge. Er spricht seine Geneigtheit aus, diese den Interessen der öffentlichen Gesund¬ heit und Sittlichkeit gleich dienliche Einrichtung in jeder Weise zu fördern. Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, daß zur Sicherung des Umstandes, daß die neu zu schaffenden Anlagen tatsächlich den Absichten der Schöpfer der Schrebergartenidee entsprechen und die bei einzelnen der bestehenden Anlagen wahrgenommenen Übelstände verschwinden, vom Magistrate eine Regelung auf Grund der §§ 100 und 46 des Gemeindestatutes einvernehmlich mit der k. k. Polizeibehörde in dem Sinne geplant ist, daß dem Schrebergärtner jede tunliche Erleichterung' zugestanden und außer dem Verbote der Rächtigung nur jene Einschränkungen auferlegt werden, welche sich im Interesse der All¬ gemeinheit, der Anrainer und der Schrebergartenbewegung selbst im Sinne des Magistratsberichtes notwendig erwiesen haben. Insbesondere erteilt der Gemeinderat seine Zustimmung dazu, daß für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Schrebergartenanlagen keine Gebühr zur Einhebung gelangt. Zur Förderung des Schrebcrgartenwesens wird die Überlassung geeig¬ neter städtischer Grundflächen zur Anlage von Schrebergärten für einen fall¬ weise festzusetzenden mäßigen Pachtzins und auf möglichst lange Zeitdauer grundsätzlich genehmigt. 18