gebietes wenigstens Grundstreifen zu erwerben, welche ihr einen bedeutenden Einfluß auf die Ausschließung des Grundes zur Verbauung ermöglichen. Wie sehr hiedurch der Speku¬ lation entgegengearbeitet wird, zeigt die Tatsache, daß überall dort, wo zahlreiche städtische Parzellen die privaten Parzellen durchsetzen, die Spekulationskäufer wenig Interesse für die zwischenliegenden Privatgrundstücke zeigen. Werhuivachssteuer. Ein wichtiger und viel umstrittener Faktor in der Gmnd- preisbildung ist die Wertzuwachssteuer. Die Gemeinde Wien ist im vergangenen Fahre zur Einführung dieser Steuerreform geschritten. Mit der Kundmachung der niederösterreichischen Statthalterei vom 19. August 1916 wurde die „provisorische Inkraftsetzung der Bestimmungen einer Abgabeordnung, be¬ treffend die Einführung einer Gemeindeabgabe vom Wert¬ zuwachse von Liegenschaften im Gebiete der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien" verlautbart. Die Wirksamkeit dieser Abgabeordnung, deren Bestimmungen im Anhange I abge¬ druckt sind, sendet allerdings mit 31. Dezember 1917 und es wird Pflicht der Wiener Gemeindevertretung sein, rechtzeitig die Verlängerung dieses Provisoriums zu erwirken, da nach der gegenwärtigen Lage wohl kaum anzunehmen ist, daß eine legislative Genehmigung im lausenden Fahre erfolgen kann. Die Mandate des niederösterreichischen Landtages sind schon im Fänner 1915 abgelaufen, seine Erneuerung durch Wahlen ist in der Kriegszeit nicht zu gewärtigen. Ich will hier auch nicht die Frage erörtern, ob und in wel¬ chem Maße eine Abwälzung der Wertzuwachssteuer möglich ist, ebensowenig ob die Grundspekulation tatsächlich hiedurch verhindert wird oder nicht: die Tatsache allein, daß aus diesem Gebiete große und mühelose Gewinne er¬ zielt werden, verpflichten meines Erachtens die Gemeinde¬ vertretung, einen Teil dieses größtenteils durch die Anstalten und Arbeiten der Gemeinde erst ermöglichten Gewinnes im Interesse der Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen und dies 9