voller. Die Fragen: „In welchen Beziehungen stehen denn eigentlich die Millionen von Kämpfern zu dem Grund und Boden, den sie mit ihrem Blute verteidigen, für wen und gegen wen wird dieser Boden verteidigt?", erfahren im Weltkriege eine neue und scharfe Beleuchtung. Erst jetzt fühlen wir so recht die tiefe Bedeutung des Verhältnisses zwischen dem Menschen und der allernährenden Erde, zwischen dem Menschen und dem Wohnhaus, in dem er so viele Stunden der Arbeit, der Freuden und Leiden verlebt hat. Aömischrechlliche, deuffchrechlliche Auffassung. Aus diesen Erwägungen fühle ich mich gedrängt, neuerlich auf den grundlegenden Unterschied hinzuweisen, der zwischen der römisch-rechtlichen Anschauung von einer unbedingten persönlichen Herrschaft über das Grundstück, welches selbst wieder eine im Verkehr stehende Sache gleich jeder anderen ist, und der Auffassung des deutschen Rechtes besteht, das seit Jahrtausenden bis vor wenigen Dezennien vom Gedanken der Grundleihe beherrscht war. Geliehen und anvertraut war der Boden zur Nutzung und zum Gebrauche. Wenn die alten Deutschen kein Privateigentum an Grund und Boden kannten — schon Julius Cäsar berichtet dies als besonders bemerkenswert — so hatten sie diese Einrichtung mit vielen Naturvölkern gemeinsam. Ganz ihnen eigen aber ist das be¬ harrliche Festhalten an dem Grundgedanken in der späteren Entwicklung. Nur so läßt sich die Einrichtung des Lehens¬ wesens voll verstehen, das uns in unseren Studientagen als eine fremdartige, kaum recht verständliche Bildung erschien. Begreiflicherweise, denn der römisch-rechtliche Eigentums- begrifs ist dem modernen Menschen von Jugend aus vertraut geworden. Die große Lebenszähigkeit, welche die deutschrechtliche Auffassung auf diesem Gebiete bewies, wäre auch gar nicht erklärbar, wenn sie nicht der christlichen so nahe verwandt wäre. Auch das Christentum betont überwiegend die Pflicht neben 6