können nur mit Bewilligung und im Einvernehmen mit der Ausstellungsleitung erfolgen. Ebenso ist der Verschleiß irgend welcher anderer Erinnerungsgegenstände an die ausdrückliche Bewilligung der Ausstellungsleitung gebunden. Verkauf. Die Ausstellungsgegenstände sind nach dem freien Ermessen des Ausstellers zum Verkaufe offen, dürfen aber vor Ende der Ausstellung nicht entfernt werden. Die Anmelder, welche Maschinen ausstellen und deren! Vorführung angemeldet haben, können zu einer täglich höchstens vierstündigen Betriebspflicht verhalten werden. Reinigung. Die Aussteller sind verpflichtet, für die peinlichste Ord nung und Reinhaltung ihres Platzes im Zusammenhalte mit den bezüglichen Weisungen der Ausstellungsleitung auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Legitimationen. Jede zugelassene Firma hat Anspruch auf eine Dauerfrei karte, wenn die Platzmiete den Betrag von S 200.— übersteigt. Auch für das ständig beschäftigte Aufsichtspersonal werden Legitimationen ausgestellt, die zum freien Eintritt berechtigen. Sämtliche Legitimationen sind mit einem Lichtbild auszustatten. Hausrecht. Der Ausstellungsleitung sowie den von ihr Bevollmächtigten steht am ganzen Ausstellungsplatze das Hausrecht zu. Den Anordnungen der Ausstellungsleitung und der Bevollmäch tigten ist unbedingt Folge zu leisten, widrigenfalls die Räu mung des Platzes innerhalb zwölf Stunden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers angeordnet werden kann. Abräumung. Vor Beendigung der Ausstellung dürfen Ausstellungsgegen stände nur mit schriftlicher Genehmigung der Ausstellungs leitung entfernt werden. Ein vorzeitiges Verlassen der Aus stellung ist im Interesse der Mitaussteller sowie des allgemeinen Ansehens der Ausstellung unmöglich. Nach Ausstellungsende ist die Entfernung der Ausstellungs güter nur gegen Durchlaßschein möglich. Der Durch! aß sch ein wird von der Ausstellungsleitung erteilt, wenn der Aussteller