Sprüche zu, als die Entfernung der Ausstellungsgegenstände auf eigene Kosten. Nach Fertigstellung und Bezug der Ausstellungsplätze wer den die tatsächlich belegten Flächen nachgemessen. Der hier nach sich ergebende Rest an Platz- und sonstigen Gebühren ist innerhalb einer Woche fällig. Zahlungen jeder Art sind an die städtische Hauptkasse Linz a. D„ Rat haus, zu leisten. Klage- und Erfüllungsort ist Linz a. D. Beschriftungen werden ausschließlich von der Ausstellungsleitung zu Lasten des Ausstellers ausgeführt. Sämtliche Texte müssen der Aus stellungsleitung bis spätestens 15. Juli 1929 bekanntgegeben werden. Die Aussteller können bei mangelhaften Textangaben von der Ausstellungsleitung im Interesse des besuchenden Publikums dazu verhalten werden, ihre Texte zu erweitern. Die Bestimmung des Ausmaßes der Textfläche liegt durch wegs in den Händen der Ausstellungsleitung. Vorhandene Schrifttafeln dürfen ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung nicht verwendet werden. Die Aufstellung der Objekte kann nach den Mitteilungen und Weisungen der Ausstellungsleitung vom 1. Juni 1929 an erfolgen. Für den Vergnügungspark vom 26. August 1929 an. Aufbau und Ausgestaltung der Ausstellumgsplätze unter liegen im Interesse einer einheitlichen künstlerischen Durch führung der gesamten Ausstellung der Genehmigung der künst lerisch-technischen Leitung der Ausstellung. Skizzen und Pläne müssen rechtzeitig eingereicht werden. Einen Tag vör Ausstellungseröffnung, bis 18 Uhr, müssen die Ausstellungsstände belegt sein. Ist dies nicht der Fall, steht der Ausstellungsleitung das Recht anderweitiger Verwendung des Platzes ohne Gegenansprüche des ersten Mieters zu. Haftpflicht. Die Ausstellung übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die den Ausstellern oder deren Angestellten infolge von Dieb stahl, Feuer, Blitzschlag, Wasser, Explosion, Durchregnen, Baufehlern oder aus anderen beliebigen Ursachen entstehen können. Dagegen versichert die Ausstellung die Aussteller über die Dauer der Ausstellung für Schäden, und zwar sowohl für den Fall, daß der Aussteller einen Schaden erleidet, für den die Ausstellung von ihm auf Grund des Gesetzes haftbar gemacht werden kann, als auch für den Fall, daß er selbst