106 clen und durchgehenden Schiffe nur beim Wasserzollamte zu Salzburg eingehoben wurden, so fand diese a. h. Entschliesung auch auf die Schiffe der halleiner und der obernberger Schopper Anwendung, da dieselben zur Salzburger Schopperlade gehörten und Mitglieder dieser Innung waren 1). Die Innung der Brauer. Eines der ältesten Gewerbe zu Obernberg ist das der Brauer; ihre Handwerksfreiheiten stammen aber erst vom 9. März 1648. Die Brauer des fürstlichen Marktes Obernberg sind nämlich damals zur Ehre Gottes, Beförderung des Gottes¬ dienstes, zur Pflanzung billiger Ehrbarkeit, guter Sitten, fried¬ licher Einigkeit, zu ihres Handwerks Nutz und Frommen, zur Beseitigung der bei demselben eingerissenen Unordnung, Irrsal und Mis verstand übereingekommen, eine Handwerks Ordnung aufrichten zu lassen, und baten, um dieselbe in Vollzug setzen zu können, um die landesfürstliche Bestätigung, welche ihnen auch der Erzherzog Leopold Wilhelm von Oesterreich, Bi¬ schof zu Passau, unter obigem Datum von Punct zu Punct der¬ selben ertheilte nach Inhalt des Briefes, der also lautet: 1. Dieweil ein ganzes Handwerk der Bierbrauer zu Obernberg den heiligen Florian zu seinem Patron erwälet hat, so soll dasselbe am oder um den 4. Mai, da es aus ehrhaften Ursachen an dem Tag selbst nicht geschehen könnte, ein gesungenes Seel- und Lobamt und am Abend zuvor eine gesungene Vigil halten lassen; dabei haben nicht blos die Meister und ihre Hausfrauen, sondern auch alle Knechte zu erscheinen; der — oder diejenigen aber, welche ohne redliche und er¬ hebliche Ursache bei den Gottesdiensten zu spät kommen und das erste Opfer versäumen, sind dem Handwerke in die Lade um ein halbes Pfund, die aber auch das zweite Opfer auslassen, um ein ganzes Pfund Wachs verfallen, die jedoch ganz und gar ausbleiben sollten, werden um zwei Pfund Wachs gestraft. 2. Soll das Handwerk bei gleicher Strafe zu den Fest- und Quatemberzeiten während des Jahres in der Kirche acht Kerzen aufziinden, sammt Brüdern und Schwestern dem Gottesdienste beiwoh¬ nen, Gott ihr Gebet für Lebendige und Abgestorbene aufopfern, wie das bei den Bruderschaften der Brauch ist. 3. Wollte sich jemand, so das Brauhandwerk erlernt hat, als Mit¬ meister einverleiben lassen, so soll er in die Lade sechs Gulden und vier Pfund Wachs, nicht weniger auch das Meistermal, massen es an ’) Oberösterreichische Gesetzessammlung von 1830, 7—8.