und eine etwaige Einwendung desselben in den Seetionsbefnnd aufgenommen werde. Entstehen Meinungsverschiedenheiten der beiden Thierärzte, so ist das Gutachten des Landes-Thierarztes einzuholen und maßgebend. Der Ausspruch über die nach genannten Bestimmungen zu leistendende Entschädigung ist von der politischen Landes behörde unter Freilassung der Berufung an das Ministerium des Innern zu fällen. Die Gewährung einer Entschädigung für solche Thiere, für welche der Staatsschatz keine Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildenden Versicherungs verbände bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. In allen Fällen, in welchen den beamteten Thierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbierten Thierarzt zu diesen Unter suchungen beizuziehen. Die Anordnung und die Ausführung der Schntzmaßregeln wird hiedurch nicht aufgehalten. Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amtsthierarzt und dem vom Besitzer beigezogenen approbierten Thierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Thierarztes obwalten, den Landes-Thierarzt zu berufen und dementsprechend das Verfahren zu regeln. b) Die Schutz- und Tilgungsmaßregeln wie sie im österr. Thierseuchengesetze vorgeschrieben sind, be stehen in Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobach tung der an der Seuche erkrankter und derselben verdächtigen Thiere, in Beschränkungen in dem Verkehr, wie Einstellung des Weitertriebes, Stallsperre, Weidesperre, Verbot der gemein schaftlichen Benützung von Brunnen, Tränken, Schwemmen n. dgl., im Verbot des freien Herumlaufens der Hunde und kleinen Hausthiere, in Orts- und Flursperren, ferner in dem Verbot zur Abhaltung von Vieh- und Pferdemärkten und Thierauctionen; in der Impfung, welche nur in gewissen Fällen angeordnet werden darf, und unter der Aufsicht des Amtsthierarztes zu erfolgen hat; in der Tödtung kranker oder