IV Die Verwaltung der Volksschule umfasst äußere und innere Angelegenheiten. Jene erstrecken sich auf die sachlichen Bedürfnisse der Schulen, ans die Verpflick tnng, Schulen zu errichten und zu erhalten, auf den Unterhalt des Lehrper sonals und die Versorgung seiner Hinterbliebenen, auf den Schulbesuch, diese auf die Vorbildung, Anstellung und Diszi plinarbehandlung der Lehrer, auf den Unterricht und den erziehenden Einfluss der Schule, auf die Schulzucht und Sitt lichkeit der Jugend. Nach der politischen Schnlverfassung fielen die letzteren zunächst in den Wirkungskreis der geistlichen Schul aufsicht, nämlich der Ortsseelsorger (Pfarrer, Pastoren) als Lokalschulvorsteher, der Bezirksdechante (Senioren) als Schul bezirksaufseher, endlich des bischöflichen Ordinariats als der Diözesan-Schulbehörde; die äußeren Angelegenheiten waren von den politischen Behörden zu besorgen. Die weltlichen und geistlichen Organe hatten sich aber gegenseitig zu unterstützen und bezüglich aller Angelegenheiten, welche beide Wirkungs kreise berührten, in aufrichtigem Einvernehmen vorzugehen. Die politischeil Behörden hatten dabei insoferne eine gewisse höhere Stellung, als es ihnen überhaupt oblag, den gcsammten Sprengel ihrer Wirksamkeit zu überwachen lind insbesondere dafür zu sorgen, dass die erlassenen Gesetze und Verordnungen beobachtet werden. Die oberste Aufsicht und Leitung über das Volksschulwesen des ganzen Reiches nach beiden Richtungen stand der Studien-Hofkommission, beziehungsweise dem Unterrichts- Ministerium zu. Hiernach befand sich die linmittelbare Leitung der öffent lichen Volksschulen in ihrem wichtigsten Theile in den Händen der Geistlichkeit. Die Volksschule ist eine öffentliche, vom Staate angeordnete, für den Unterricht aller Staatsbürger bestimmte Jnstituzion; von ihrem Wirken hängt unstreitig zu einem großen Theile der Wohlstand des Volkes, der Grad seiner sittlichen Bildung, die Macht des Staates ab. Deni Staate kann es daher durchaus nicht gleichgiltig sein, wie die Volksschule geleitet, wie der Unterricht in derselben ertheilt wird, lind eben deshalb nmß er das Recht der Beanssichtignng und Leitung des Volks- Schulwesens für sich in Anspruch nehinen lind durch seine Organe ausüben. Zlir Alisübnng dieses Rechtes nluß er stets die befähigtsten Personen delegiren, deshalb begründete schon Josef II., welcher die Orts-Schulaufsicht dein Ortsseelsorger überließ, die Jnsti- tnzion der Kreis - Schulkommissäre und erst im Jahre 1805 wurde der wichtigste Theil ihrer Funkziouen für ein beständiges