39 IO. Die Lage im urueri Wirtschaftsjahre I9!7/I8. Mit >d«n Beginne -des Wirtschaftsjahres 1917/18 wurde eS notwendjg, infolge her Erhöhung der Grundpreise für Brotge treide eine N e u r e g e I u n g d e r Preise für Nährmittel vor zunehmen. Für Graupen, Grieß und Hafernährmittel bestanden von seiten des Kriegsernährungsamts festgesetzte Höchstpreise, für Teigwaren Vertragspreise. Diese Preisfestsetzung hatte sich im allgemeinen bewährt, weil sie keinen Anreiz zur Herstellung „ver kehrsfreier Ware" enthält, der bei einer Freilassung der Ver braucherpreise von behördlicher Preisfestsetzung vorhanden ist, und weil Vorstellungen wegen verschiedener Preisbemessung in den einzelnen Landesteilen vermieden wurden. Auch empfahl sich eine einheitliche Preisfestsetzung durch das Kriegsernährungsamt inr Interesse der Kleinhändler. Wäre die Preisfestsetzung freige lassen oder den einzelnen Landeszentralbehöcden anheimgegeben worden, so stand zu erwarten, daß durch die Verschiedenheit der Preise und ihre Erhöhung — mit einer solchen mußte wegen der Erhöhung der Grundpreise für Brotgetreide unter allen Umständen gerechnet werden — heftige Beschwerden in der Öffentlichkeit hervorgerufen würden. So kam man zu dein Ergebiris, die Abgabepreise für die H e r st e l I e r durch die Reichs getreidestelle festsetzen zu lassen und durch Verordnung des Kriegs ernährungsamts entsprechende einheitliche Höchstpreise für die Abgabe der Waren an den Kleinhandel und an den Ver braucher für das ganze Reich zu bestimmen. Dabei konnten die gegen die im Wirtschaftsjahre 1916/17 vom Kriegs ernährungsamte festgesetzten oder bewilligten Handels- z usch läge zu manchen Erzeugerpreisen im Laufs des Wirtschaftsjahres immer nachdrücklicher erhobenen Beschwer den nicht als unberechtigt erachtet werden und unberück sichtigt bleiben. Es kann dabei nicht vorausgesetzt werden, daß die im Vorjahre zum Teil unter ausdrücklicher Zustimmung und Mitwirkung beteiligter Handelskreise festgesetzten Zuschläge an sich zu niedrig waren. Jedoch war nicht zu verkennen, daß inr Laufe des Wirtschaftsjahres erschwerende Umstände ausgetreten sind, welche die ursprünglich vielleicht ausreichenden Handels spannen als unzulänglich für die letzte Zeit des verflossenen Wirt-