12. H e r st.e l l u n g s a n z e i g e n. Die Betriebe haben am l. und 16. jedes Monats Herstellungsanzeigen an die Geschäftsabteilung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier zu senden, die ge nauen Aufschluß geben über die seit der letzten Anzeige verarbeiteten Rohmaterialien aller Art und die daraus hergestellten Mengen an Fertigwaren, getrennt nach a) losen Suppen, b) Suppenwürfeln bzw. Erbswürsten. Dabei ist anzugeben, ob und welche Mengen der Suppenwürfel auf ein auswärtiges Lager des Herstellers überwiesen worden sind. Die Betriebe haben ferner der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. täglich Versandanzeige nach dem von ihr vorgeschriebenen Muster einzusenden. 13. Auswärtige Lager. Die Neichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier kann verlangen, daß die Betriebe bestimmte Mengen Fertigwaren an auswärtigen Lagern ansammeln. Die Kosten des Transportes bis zum Lager, die Lagerspesen einschließlich Ver sicherung des Transport- und Lagerrisikos gehen zu Lasten des Her stellers. 14. Type m u st e r. Die Hersteller von losen Suppen und Suppen würfeln haben der Geschäftsabteilung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier Proben der hergestellten Waren einzureichen und zwar: a) von losen Suppen 2 Muster von je kg, d) von Suppenwürfeln je 5 Würfel. Die Muster sind in Zeiträumen von je 4 Wochen zu erneuern. Die Hersteller haften dafür, daß die von ihnen abgesetzten Fabrikats den Mustern entsprechen. 15. Der Neichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier wird das Recht vorbehalten, einzelne oder mehrere Arten loser Suppen oder Suppenwürfel aus der Fabrikation ausscheiden zu lassen. 16. Betriebsprüfung. Die Betriebe räumen der Reichs verteilungsstelle für Nährmittel und Eier die Befugnis ein, durch ihre Beamten oder durch andere von ihr Beauftragten in alle Geschäfts-, Herstellungs- und Lagerräume während der Geschäftszeit einzutreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsbücher und Geschäftspupiere einzusehen, Abschriften hieraus zu fertigen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchungen zu entnehmen. Die Unter nehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Suppenmnsse und über die zur Ver arbeitung gelangenden Stoffe zu erteilen. Die Betriebe haben alle von der Neichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier für notwendig erachteten Erklärungen über ihre Betriebsverhältnisse der Neichsver teilungsstelle für Nährmittel und Eier pünktlich und wahrheitsgemä'ß Zu machen.