6 Zur Zuständigkeit der Verteilungsstelle sollte auf dem Ge biete der Nährmittelverteilung in erster Linie die Vor bereitung der Verteilung der durch Vermittlung der Neichs- getreidestelle, der Reichsgerstengesellschaft, der Hafer - Einkaufs gesellschaft, der Graupenzentrale, der Grießzentrale und der Reichshülsenfruchtstelle hergestellten Erzeugnisse gehören, mittels einer Anordnung, daß diese Stellen die durch ihre Vermittlung her gestellten Nährmittel nur mit Zustimmung und nach näherer An weisung der Verteilungsstelle des Kriegsernährungsamts abgeben dürften. Bei Weiterverfolgung dieser Anregung entwickelte sich der Gedanke, nur die eigentlichen Nährmittel zusammenzu fassen und der Verfügung einer besonderen Stelle zu unterwerfen. — Um aber nicht eine neue besondere Reichsbehörde zu schaffen, wurde die Regelung der Verteilung durch Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 22. November 1916 der bereits bestehenden Reichsverteilungsstelle für Eier über tragen, die ohnehin mit den gleichen Abnehmern arbeitete, wie sie für die neuen Verteilungsaufgaben in Frage kamen. Gleich zeitig wurde durch Bekanntmachung vom 21. November 1916 in Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle fiir Eier bestimmt, daß die Reichsverteilungsstelle für Eier künftig die Be zeichnung „R ei ch s v e r t e i l u n g s st e l l e f ü r N ä h r m i tteI und E i e r" zu führen habe. In der Abänderung der Namenführung der Reichsver teilungsstelle tauchte damit zum ersten Mal in einer amtlichen Be kanntmachung die zusammenfassende Bezeichnung „Nähr mittel" auf. Darunter sind verstanden: Gersten- und Hafer- fabrikate, Grieß, Teigwaren, Grünkern, Buchweizen und Hirse, Sago, Sagogrieß, Maisgrieß, Reis, kochfertige Suppm- waren, Kinder- und Krankennährmittel, Speisepulver u. dgl., also Waren, die landläufig entweder als „Kolonialwaren" oder „Spe zereiwaren" bezeichnet wurden, für die es sich aber als zweckmäßig erwies, einen einheitlichen Oberbegriff einzuführen Die Einbeziehung der -einzelnen Waren in die Verteilung er folgte freilich nicht gleichzeitig und nicht vollständig vom Beginn der Tätigkeit der Neichsverteilungsstelle an. Erst nach und n-flch, häufig unter Überwindung gewisser Schwierigkeiten