kann man z. B. den Gänsepreis so stellen, daß die Mästung un lohnend wird, den Schweinepreis so gestalten, daß von einem er reichten Gewicht an die Mästung und damit die Kartosfelverfütterung unlohnend wird. Solche Preisstellung unterstützt wirksam die Ver- sütterungsverbote. Oder endlich wandelt man den angemessenen Höchstpreis aus Rücksicht aus die Verbrauchermassen gelegentlich ab. So ist Verbilligung mancher Waren unter dem Satz der wirklichen Kosten durchgeführt worden, und nicht immer ist dies wie beim Fleisch durch Zuschuß aus öffentlichen Mitteln geschehen. Es ist in Ge meinden häufiger, aber auch bei größeren Körperschaften gelegentlich vorgekommen, daß man Preise durch zu niedrige Verarbeiter- und Handelszuschläge herabgedrückt hat — dieses Verfahren ist nur kurze Zeit anwendbar und ruft stets starken, berechtigten Widerstand der Betroffenen hervor —, oder daß man die eine Ware verteuerte, um die andere billig zu halten (Brot — Mehl, Schwarzbrot — Weiß brot). Dieses Verfahren ist beim Vertragspreise häufiger als beim Höchstpreise. Der Vorzug des Höchstpreises allen anderen Preisgebilden gegenüber ist seine Starrheit. Seine Grenze ist mit eindeutiger Klarheit gekennzeichnet; wer sie überschreitet, ist straffällig ohne Widerrede und Sachverständigengutachten. In seiner Starrheit liegt aber auch die Schwäche des Höchstpreises. Er kann sich den schnell wechselnden Wirtschastsverhältnissen nicht gleich anpassen, den Einzelfall nicht berücksichtigen, und seine Starrheit gestattet nicht immer, die verschiedenen Qualitäten frei zu unterscheiden und die Ungleichheiten der Kosten zwischen den beteiligten Betrieben auszu gleichen. So hat sich schon bald nach Einführung des Höchstpreis systems ein Verlangen nach mehr elastischen Formen der öffentlichen Preisfestsetzung fühlbar gemacht. 3. Der Mindestpreis. Ein eigentümliches Gegenstück zum Höchstpreis stellt der gesetzlich gewährleistete Mindestpreis dar. Als seine Vorläufer könnte man die gesetzlich gewährleisteten Mindestlöhne ansehen, welche den Arbeit nehmern z. B. in der Kaliindustrie zugesichert wurden. Der Mindestpreis will meistens einen Preisanreiz bei notwendig gebrauchten Rohstoffen, deren Enderzeugnis wieder durch Höchstpreise gebunden werden muß, für den ersten Erzeuger sichern. Wenn z. B. ein Höchstpreis für Zucker festgesetzt wird, so wird der Berechnung ein Preis für Zuckerrüben zugrunde gelegt. Dieser Rübenpreis muß so bemessen werden, daß er einen genügenden Anreiz zum Anbau der