10 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Befugnis zur Fest setzung von Höchstpreisen sind nicht immer genau beachtet morden; insbesondere gilt dies für Kriegsgesellschaften. Sobald nämlich für den Großhandel von irgend einer Kriegsgesellschaft Höchstpreise fest gesetzt werden, muß geprüft werden, ob ihr auf Grund des Höchst- preisgefetzes oder auf Grund dieser letztgenannten Bekanntmachung von einer Landeszentralbehörde oder dem Kriegsernährungsamt das Recht, Höchstpreise festzusetzen, übertragen worden ist. Aber es muß immer ersichtlich sein, daß es sich rechtlich wirklich um Höchstpreise handelt. Nicht jeder Preis, dessen Überschreitung unter Strafe gestellt ist, ist schlechthin ein Höchstpreis, er muß als solcher erscheinen. So sind z. B. die von der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H. in Berlin in der Bekanntmachung vom 4. April 1917 bzw. 7. Mai 1917 (Reichsanzeiger von 1907 Nr. 83 (Beilage) und Nr. 108) für Apfel- und Birnenwein festgesetzten Preise keine Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. Zwar hat der Reichskanzler das ihm durch die Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) zustehende Recht Preise festzusetzen, in zulässiger Form an diese Gesellschaft in der Ver ordnung über die Verarbeitung vom 5. Oktober 1916 Z -2 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) übertragen, aber aus dem Wortlaut des 8 2 und der besonderen Strafandrohung des 8 9 ergibt sich, daß das Recht Höchst preise festzusetzen, nicht übertragen war; es handelte sich um die Übertragung des Rechts zur Festsetzung von Vertragspreisen, deren Überschreitung an Strafe geknüpft ist. So sind auch die von dem offiziellen Preisverbande für Klee, Futter- und Nübensamen festgesetzten Preise keine Höchstpreise, weil die amtliche Er mächtigung fehlt. Der genannte Preisverband hat diese Preisfestsetzung aus Grund des 8 2 der Bekanntmachung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1277) vorgenommen. Jeder, der diese Preise überschreitet, wird nach dem Wortlaut dieses Paragraphen und den in den preußischen Ausführungsbestimmungen vom 12. Dezember 1916 (H.-M.-Bl. S. 483) enthaltenen Ausführungen vom Handel mit Klee, Gras, Futterrüben und Futterkräutersamen ausgeschlossen. Die Erteilung der Er laubnis ist gemäß Nr. 4 Abs. 2 dieser preußischen Ausführungsbestimmungen davon abhängig zu machen, „daß der Handel die angeschlossenen, von der ständigen Preiskommission festgesetzten Richtlinien und Preise vom 19. Sep tember 1916 oder andere von derselben Kommission in Zukunft festzusetzenden Richtlinien und Preise nicht überschreitet". Es ist dann zwar in der An lage 1 zunächst gesagt, „die festgesetzten Preise sind Höchstpreise, sie dürfen nicht überschritten, rönnen aber unterschritten werden", und die als An lage 2 beigefügten Preise sind auch in Preußen in der amtlichen Bekannt machung des Ministers für Handel und Gewerbe als Höchstpreise über schrieben, sie sind aber trotzdem keine Höchstpreise im Sinne der Reichs- gesetzgebung, weil der Bundesrat und die Preußische Landeszentralbehörde diesem Verbände das Recht, Höchstpreise festzusetzen, nicht übertragen haben. So sind denn auch die neuen am 7. August 1917 festgesetzten Preise aus drücklich als Richtpreise bezeichnet worden. Ebenso würden Höchstpreise, die in Preußen etwa der Landrat für den Großhandel festsetzen würde, ungültig sein, denn er ist nach den Ausführungs