derung jener Verantwortlichkeit Italiens stellten als These auf: Bluntschli, Die rechtliche Unverantwortlichkeit und Verantwortlichkeit des römischen Papstes, 1876, S. 12, und Zorn in den „Preußischen Jahrbüchern" 42, 1878, S. 548. — Italiens Verantwortlichkeit, die ebenso Aem. L. Richter, R. Dove, W.Kahl (Kirchenrecht S. 401) annehmen, bezweifelt P alma (Questioni costituzionali, 1885, S. 413) und auch v. Martens, Völker¬ recht II, S. 117. Direkt in Abrede wird sie auf Grund des oben in Rote 22 zitierten Artikels 17 von Raeioppi und Brunelli gestellt (Commento allo Statuto del Regno, 1909); sie darf nach F. v. Liszt (Völkerrecht, 1915, S. 50) jedenfalls nicht von denjenigen Staaten in Anspruch genommen werden, „die durch Unterhaltung diplomatischer Beziehungen mit der Kurie deren extranationale Stellung anerkannt haben". 46) Erst bei der Materialsammlung für einen demnächst erscheinenden Aufsatz über „Bismarck und die römische Frage" bin ich auf diese, meines Wissens nicht mehr beachteten Ausführungen der „Post" aufmerksam geworden; im großen und ganzen decken sie sich mit meiner Auffassung, wie ich sie bereits im Novemberheft der „Deutschen Revue" (1915) gegeben habe. 47) Vgl. unten S. 30 die Auslassungen des päpstlichen Lausprälaten Prof. Franz Leiner. 48) D. Pantaleoni, L’Idea Italiana (1884), S. 9,18 weist nach, daß bereits vor 1870 die weltliche Herrschaft erloschen war. 43) J. Favre, Rome et la République française (1871), S. 109. 50) Stef. Iaeini, La questione del Papato e l’Italia (1888), S. 51 ss. 51) Iaeini a. a. O., S.38. Bluntschli a. a. O., S.28f. 52) Als unbegründet wäre damit die Befürchtung anzusehen, daß eine Lösung im Sinne jenes Vorschlags für Italien eine Bestrafung (!?) bedeuten solle, wie sie der leider im Dunkel der Anonymität gebliebene Spectator novus tn der „Frankfurter Zeitung" vom 31. Oktober 1915 (Nr. 302) zum Ausdruck gebracht hat. Seine sonstigen, zumeist mehr theoretischen Bedenken dürften durch die in meiner weiteren Darstellung gegebenen Gegengründe wohl entkräftet werden. 53) Vgl. Speetator (F. 2t. Kraus), Kirchenpolitische Briefe XI, Beilage zur „Allgemeinen Zeitung", München, I.Mai 1896, S. 3. Das Projekt überhaupt kurz erwähnt von Paul Guérin, Le Pouvoir tem¬ poral (1892), S. 306. 54) Vgl. Lübler in M.Fleisch mann, Wörterbuch a.a. O., S.615; Casella a. a. O., 1887, S. 58; Mérignhae a. a. O., Il, 136; am ent¬ schiedensten widerlegt von Pasq. Fiore, Trattato di Diritto internazionale pubblico II, 1905, S. 427. 55) G. Valbert behauptet (in Revue des deux mondes 49 (1882), S. 684), daß diese Kombination den Beifall der konservativ-adligen Kreise inDeutschland gefunden hätte. Schon 1876 hatte F. v. L oltzendorff (a. a. O., S. 315) ganz allgemein eine ähnliche Möglichkeit der Verständigung erwogen. Vgl. C. M. Cur ei. Il moderno dissidio frà la chiesa e l'Italia (1877) und L. Tosti, La conciliazione (3a ed. 1887). 56) Prag (Bonifatiusdruckerei) 1915; in ihren geschichtlichen Teilen stützt sich die Abhandlung zumeist auf das durch seine Tendenz ziemlich ein¬ seitige Werk „Papsttum und Kirchenstaat" von Aug. Jos. Nürnberger. 57) a. a. O., S. 188 f. 58) Archiv für katholisches Kirchenrecht 87 (1907), S. 489 f. — Ähn¬ lich: I.-P. Sägmüller, Kirchenrecht (1900), 306. b3) Vgl. oben S. 13—20. 60) Er zieht dabei eine über Gebühr herausgehobene Löflichkeitsbemerkung heran, die der Kardinalstaatssekretär Gasparri am 28.Juni 1915 einem Redakteur des „Corriere d'Italia" gegenüber getan haben soll, die aber mit der Ansprache des Papstes im Konsistorium vom 6. Dezember darauf unvereinbar ist. _