unverletzlich sein sollte wie die des Königs —, weil manche als zu weitgehend erscheinende Bestimmungen des Gesetzes in der Praxis beschränkt beziehungsweise unausgeführt geblieben waren?«) Ab- gesehen von einigen vielbesprochenen Prozeßfällen/°) welche die Einsetzung zweier Verwaltungsgerichtskommissionen für den Vati¬ kan durch Leo XIII. kraft seines „Motu proprio“ vom 25. Mai 1882 veranlaßten, und abgesehen von dem eben erwähnten Eingriff in die Güterverwaltung der Propaganda fide — bedeutete das ärgste in dieser Hinsicht die Beschimpfung der Leiche des bei den Römern so unbeliebten Pius IX. am 13. Juli 1881, dank der mangelhaften Vorkehrungen seitens der Regierung, und die des¬ halb verhängten, ausfallend geringfügigen Strafen, die noch dazu bald der Amnestie verfielen. Demgegenüber darf allerdings nicht geleugnet werden, daß sich das Garantiegesetz anderseits in mancher Hinsicht bewährt hat: Nie haben sich die Feiern des Jubiläumsjahres, der päpstlichen Jubiläen und die Heiligsprechungen, die Konsistorien und sonstigen päpstlichen Staatsaktionen, vor allem nie die Konklaven, in solcher Ruhe und Ordnung vollzogen, wie seit dem Jahre 1871. Nicht ganz so erfreulich sind die Erfahrungen, welche bei den Pilgerzügen nach Rom besonders im letzten Jahrzehnt gemacht worden sind. Mit dem Zustande, den das Garantiegesetz, das seit 2. März 1878 sogar als italienisches Staatsgrundgesetz gilt, geschaffen hatte, haben sich die übrigen Staaten aus den oben angeführten Gründen stillschweigend einverstanden erklärt. Dadurch hat dieses Staatsgesetz internationale Bedeutung erhalten. Die dem Ge¬ setze anhaftenden Mängel sind größtenteils dadurch verschuldet, daß es nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag zustande ge¬ kommen ist. Das hatten ja die Mächte damals versäumt, Pius IX. Hintertrieben. Das Oberhaupt der katholischen Kirche Untertan des italie¬ nischen Staates! Gewissermaßen der Gnade des Eroberers von 1870 ausgeliefert! Seine Stellung mit den doch immerhin un¬ berechenbaren Geschicken Italiens allzu eng verknüpft, ja sogar allein von dem Belieben des italienischen Staates abhängig,") der das von ihm selbst geschaffene Gesetz, trotz der Gleichstellung mit dem Verfassungsgesetz, jederzeit modifizieren und aufheben kann,") es nun aus wohl erwogenen Rücksichten auf das Innenleben der Lulves, Die Stellung des Papsttums im Weltkriege 3 33