í derung des Loses der Gefangenen und Verwundeten in diesem furchtbaren Weltkriege unvergängliche Verdienste erworben hat. Artikel 4, der dem Leiligen Stuhle eine jährliche Dotation von 3 225 000 Lire26) als fortdauernde und unveräußerliche Rente festseht, und Artikel 5, der ihm den Nießbrauch an den apostolischen Palästen des Vatikans und Laterans sowie an der Villa in Castel- Gandolfo — nicht ihr Eigentum — überweist, kommen hier nicht in Betracht. Von den nächsten Artikeln sind 7 und 8 für unsere Betrach, tungen wichtig: Artikel 7 versagt den Vertretern der italienischen Staatsgewalt jeglichen Eingriff in die apostolischen Paläste, in die gewöhnliche Residenz oder den derzeitigen Aufenthaltsort des Papstes, proklamiert also die volle Jnviolabilität und Immunität dieser Örtlichkeiten, allerdings nicht, wie es erst verheißen wurde, ihre Exterritorialität.2') Trotzdem greift diese Bestimmung tief in Bereich und Gewalt des italienischen Staates ein. Ergänzend untersagt Artikel 8 jegliche Antersuchung, Nach- forschung oder Beschlagnahme bei den päpstlichen Ämtern und geistlichen Kongregationen, seht also für die geistlichen Angelegen- heiten des Papstes das Amtsgeheimnis fest. Da ist jetzt wieder der Zweifel am Platze, ob die italienische Regierung einem Pöbel- ansturm oder einer noch so leichtfertigen Anklage bzw. Anschuldigung wegen Spionage gegenüber Jnviolabilität und striktes Amts¬ geheimnis wird schützen können. Eintritt in die päpstlichen Paläste soll nur mit Erlaubnis des Papstes möglich22) sein; in derart kritischen Zeiten kann sie gegebenenfalls erzwungen werden. Die folgenden Artikel 9 bis 12 enthalten die grundlegenden Bestimmungen für die Handlungsfreiheit des Papstes als Ober¬ haupts der katholischen Kirche und geistlichen Souveräns. Zum Artikel 9, der Papst ist frei in der Erfüllung seines geistlichen Berufs, in der Verkündigung seiner Erlasse in Rom, tritt als notwendige Ergänzung der seine geistlichen Gehilfen betreffende Artikel 10 hinzu: sie sind in ihrer geistlichen Amtstätigkeit, bei kirchlichen Akten des Leiligen Stuhls keiner staatlichen Belästi¬ gung, Untersuchung oder Beurteilung unterworfen. Dazu der gegenwärtig wichtige Zusatz: „Jeder Ausländer, der mit einem kirch¬ lichen Amte in Rom betraut ist, hat einen Anspruch auf die Garantien, welche italienischen Bürgern nach dem römischen Gesetz zukommen," also in jetziger Kriegszeit auch österreichische, ungarische 26