seines Verfassungs- und Gesetzgebungsrechts, wie sie imSchlußartikel des Gesetzes ausgedrückt ist: „In allen Angelegenheiten, die Gegen¬ stand des vorliegenden Gesetzes sind, verliert jede bisher gültige Anordnung, sofern sie diesem Gesetze widerstreitet, ihre Kraft." III.' Wert des Garantiegesetzes nach den Erfahrungen aus dem gegenwärtigen Kriege. Das Garantiegesetz, erlassen am 13. Mai 1871, behandelt — laut der Überschrift im Entwurf des Ministerpräsidenten Gio¬ vanni Lanza vom 9.Dezember 1870 — die Garantien für die Anabhängigkeit des Papstes und für die freie Ausübung der geistlichen Autorität des Leiligen Stuhles. Seiner größten und eigentlich wirklichen Belastungs¬ probe ist es erst jetzt, beim Eintritt Italiens in den gegenwärtigen Weltkrieg, unter dem Pontifikate Benedikts XV. unterworfen worden. Zur Beurteilung seines Wertes bei dieser Gelegenheit inter- essiert uns der erste Teil allein:22) „Die Vorrechte des Papstes und des Leiligen Stuhles", und davon auch nur die Artikel, deren An¬ wendung sich bei dem Kriegszustand Italiens als nicht durchführ¬ bar bzw. als bedenklich erwiesen haben. Von den drei ersten, welche Anverletzlichkeit und die Vorrechte eines Souveräns für den Papst feststellen, ohne ihm diese Be- zeichnung zu gewähren,^) ist hier die Bestimmung wertvoll, daß Beleidigungen, öffentliche Beschimpfungen des Papstes durch Reden, Taten oder durch die Presse der gesetzlichen Strafe unter¬ liegen sollen.—Einwandfrei festgestellt ist jetzt die zeitweilige Macht¬ losigkeit der italienischen Polizei gegen die in einem zivilisierten Staate unglaublichen Ausschreitungen, wie sie in Mailand, Rom und anderen Städten gleich zu Beginn des Krieges vorgekommen sind. Vollkommen berechtigt ist da der Zweifel, ob die italienische Regierung überhaupt fähig wäre, den Papst zu schützen, falls sich die Wut, die Zerstörungsgier des römischen Pöbels, etwa verhetzt durch freimaurerische Agitation, wie das auch schon früher zutage getreten ift,24) gegen ihn, den vornehmsten Friedensprediger, wenden sollte,^) der sich schon durch sein Eintreten für eine Mil- 25