Lolmfuliren-Tarif für Gmunden. Allgemeine Bestimmungen. 1. Der nachstehende Tarif hat für alle im Gemeindegebiete von Gmunden bestehenden Lohnfnhrwerke für Personenbeförderung mit Ausnahme der Hotel-Omnibusse, n. zw. sowohl für die¬ jenigen, welche ihre Berechtigung auf Grund einer gewerblichen Concession (mit Standplatz), als auch für diejenigen, welche ihre Gewerbeberechtigung auf Grund eines Gewerbescheines aus¬ üben (ohne Standplatz) mit 1. Juni 1897 Geltung. 2. Der Tarif unterscheidet: A. Fahrten mit bestimmten Zielen in der Umgebung, bei welchen unter Berücksichtigung aller Punkte der Umgebung die jeweilig zu entrichtende, nach der Entfernung bemessene Ent¬ lohnung, u. zw. getrennt, ob Hin- und Rückfahrt oder nur die Hinfahrt inbegriffen ist, ersichtlich ist; nur bei denjenigen Orten, bei welchen infolge ihrer grossen Entfernung eine nur einmalige Fahrt keine Preisdifferenz aus Billigkeit gegen den Fuhrwerks¬ besitzer gegenüber der doppelten Fahrt statuirt werden kann, ist die Bubrik »ohne Rückfahrt« leer gelassen. B. Localfahrten. Dieselben unterscheiden sich in: I. Fahrten zu und von den Bahnhöfen (Nachttaxe erst von 10 Uhr Abends ab); II. Fahrten zum Theater und Cursalon, bei welchen eine ein¬ fache Fahrt nicht vorgesehen ist; III. Tagmiethe, jedoch nur für Fahrten innerhalb des Cur- rayons; hiebei begreift die Miethe einschliesslich der Rast 10 Stunden ohne besondere Aufrechnung der Nachttaxe; der Currayon umschliesst das Gebiet der Gemeinde Gmunden, der Ortschaft Ort und den Bereich der Häuser Nr. 1, 30, 35 und 36 der Ortschaft Traunleithen (Gemeinde Alt¬ münster); IV. kurze Fahrten vom Standplatze weg, u. zw. bis zum Ende der Esplanade und innerhalb des Stadtgebietes Gmunden, am linken See-, bezw. Traunufer, der Vorstadt Traundorf, begrenzt durch die Lambacher Bahn (ausschliesslich des See¬ bahnhofes), die Anna-Strasse, Georg-Strasse bis zur Einmün¬ dung der Kliemstein-Strasse und durch Schloss Mühlwang. C. Zeitfahrten, bei welchen das Fuhrwerk ohne Rücksicht¬ nahme auf ein beabsichtigtes Ziel aufgenommen und nach der verwendeten Zeit verschieden nach Tag- und Nachtzeit entlohnt wird. Dieser Tarif hat auch einzutreten, bei allen im Tarife nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen. 3. Wartezeit. Dieselbe muss in allen Fällen, in welchen dies nicht als Anmerkung im Tarife ausdrücklich ausgeschlossen ist, separat