von Waisen höher ansetzt, wenn keine Witwenrente gezahlt wird •oder diese in Wegfall gekommen ist. Es ist auch der Vorschlag auf getaucht, die Witwenrente wenigstens in allen jenen Fällen zu belassen, in denen die Witwe einen Kriegsinvaliden heiratet. Man hört in der Invalidenfürsorge öfters von Bemühungen, die Eheschließung Kriegsinva lider zu fördern; der niederösterreichische Landesausschuß will die „Einheirat“ in landwirtschaftliche Betriebe gefördert wissen — Uiid andere derartige Vorschläge mehr. Es; ist hier vielleicht am Platze, die Frage zu erörtern, ob vom Standpunkt der Allgemeinheit aus die Ehe Kriegsinvalider wirklich eine För derung verdiene. Vom Standpunkt der Rassenhygiene ist die Eheschließung bei allen höheren Invaliditätsgraden infolge innerer Erkrankungen zu verwerfen, da hier wohl kaum eine gesunde, kräftige Nachkommenschaft zu erwarten, aber auch Ehen von Leichttuberkulösen, von an funktionellen Nervenerkrankungen Leidenden lassen keine „wünschenwerten“ Nachkommen erwarten. Daß die Nachkommenschaft Verstümmelter — ihrer physischen Beschaffenheit nach — schlechter isei als 1 die ges'under, ist natür lich nicht zu befürchten, es ist aber natürlich auch durch nichts bewiesen, daß sie besser sein wird. Für die geistige Entwicklung der Kinder aber ist ja nicht nur die „Erbmasse“ ausschlaggebend, sondern in sehr weitem Umfang die Erziehung. Nun ist aber gewiß für Kinder das Beispiel des rastlos; schaffenden, arbeits frohen, pflichteifrigen Vaters von größtem erzieherischen Wert; bei vielen Invaliden aber schließt schon der körperliche Zustand es> aus, so beispielgebend zu wirken. In vielen anderen Fällen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Invaliden die Verwertung des ihm gebliebenen Restes an Arbeitskraft unmöglich machen. — Dazu kommt noch die Frage, ob es gerade die besten Frauen sein werden, die sich zu der Ehe mit Verstümmelten entschließen. Es ist also gewiß kein Grund vorhanden von einem all gemeinen Standpunkt aus, die Eheschließung, der Inva liden — ich spreche natürlich hier nicht von Verstümmelten leichten Grades — zu fördern. Neben den Witwen und Waisen kommen als' Versor gung s b er ec hti gte Hinterbliebene zweifellos auch in vielen Fällen die Eltern in Betracht. Sind es doch bei den Unbemittelten die Kinder, die die alt gewordenen Eltern erhalten, sie in ihren Haushalt aufnehmen; in vielen Fällen haben die Eltern große Opfer gebracht um ihre Kinder zu erziehen, und ihren sozialen Aufstieg zu ermöglichen — all die Hoffnungen auf Unterstützung im Alter sind mit den gefallenen Söhnen zu Grabe getragen worden. Da erscheint es 1 wohl nur recht und billig, daß der Staat den hinterhliebenen Eltern eine Unterstützung ge wählt. (Siehe „Nachtrag“ S. 167 U. ff.) Das deutsche Militär-Hinterbliebenen-Gesetz bestimmt in seinem Abschnitt über Kriegsversorgung — nicht in dem über Hinterbliebenen versorgung beim Tode von Militärpersonen im Frieden — daß den Ver wandten der aufsteigenden Linie: Eltern, Großeltern, für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden kann, und zwar bis zum Höcbstausmaße von 250 Mark jährlich, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer ihren Lebensunterhalt ganz oder über wiegend bestritten hat.