56* Anlage 4 Aus der „Antwort der Alliierten und Assoziierten Mächte auf die Bemerkungen der Deutschen Delegation zu den Friedensbedingungen“ Vorbemerkung Gleichzeitig mit der vorstehend abgedruckten Mantelnote vom 16. Juni 1919 dem Generalkommissar der Deutschen Friedensdelega tion, Ministerialdirektor Dr. Simons, in Versailles übergeben. Fran zösischer und englischer Wortlaut dieser „Antwort der Alliierten und Assoziierten Mächte usw.“ siehe „Kommentar zum Friedens vertrage“, herausgegeben von Professor Dr. Walter Schücking (Urkunden zum Friedensvertrage von Versailles vom 28. Juni 1919, herausgegeben von Dr. jur. Herbert Kraus und Gustav Rö- diger, Erster Teil, S. 574ff.). Die „Antwort usw.“ ist dort als „Denkschrift“ bezeichnet. Nachfolgend sind nur die für die Frage der Schuld am Kriege wichtigsten Abschnitte und zwar nach der deutschen amtlichen Über setzung („Das Ultimatum der Entente. Vollständiger Text der Man telnote und der Antwort auf die deutschen Gegenvorschläge“), her ausgegeben von der „Deutschen Liga für Völkerbund“, Berlin 1919, zum Abdruck gebracht. Teil V Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt Abschnitt I Bestimmungen über das Landheer I Die Alliierten und Assozüerten Mächte legen Wert darauf, be sonders hervorzuheben, daß ihre die Rüstungen Deutschlands be treffenden Bedingungen nicht nur zum Zwecke hatten, Deutsch land die Wiederaufnahme seiner kriegerischen Angriffspolitik un möglich zu machen. Diese Bedingungen stellen vielmehr gleichzeitig den ersten Schritt zu der allgemeinen Beschränkung und Begrenzung