3 Anlage 1 Bericht der Interalliierten Kommission für die Prüfung der Verantwortlichkeiten der Urheber des Krieges und für die Strafbestimmungen. Paris, 29. März 1919 Vorbemerkung Dieser Bericht, der in einem Schreiben Clemenceaus vom 20. Mai 1919 als ein Dokument „d’ordre interieur“ bezeichnet worden war, das der deutschen Delegation nicht zur Verfügung gestellt werden könne, mußte deutscherseits aus der französischen Presse entnommen wer den. Er findet sich in französischem Wortlaut abgedruckt im „Kom mentar zum Friedensvertrage“, herausgegeben von Professor Dr. Walter Schücking (Berlin 1921, Verlag Franz Vahlen und Deutsche Verlagsgesellschaft für Politik und Geschichte, Berlin W 8, 1921), 2.Teil, S. 1243; in deutscher Übersetzung im l.Teil, S.279ff. und im „Weißbuch betreffend die Verantwortlichkeit der Urheber des Krieges“, herausgegeben vom Auswärtigen Amt, Berlin, Juni 1919, S. 15 ff., sowie in beiden Sprachen in „das deutsche Weißbuch über die Schuld am Kriege mit der Denkschrift der deutschen Vierer kommission zum Schuldbericht der Alliierten und Assoziierten Mächte vom 29. März 1919“, S. 31 ff. (Deutsche Verlagsgesellschaft für Po litik und Geschichte, Berlin W. 8, 1927). Konferenz der Friedenspräliminarien Kommission für die Feststellung der Verantwortlichkeiten der Urheber des Krieges und die aufzuerlegenden Strafen Zweck der Kommission Um zu untersuchen, wer in diesem Kriege als verantwortlich an zusehen ist, hat die Vorfriedenskonferenz in ihrer Vollsitzung vom 25. Januar 1919 (Protokoll Nr. 2) beschlossen, eine aus 15 Mitglie dern bestehende Kommission einzusetzen, und zwar aus je zwei Mitgliedern für jede der Großmächte (die Vereinigten Staaten von i*