1883 aktives Eingreifen auch für den Fall zusichern, daß Deutschland von Frankreich angegriffen würde. Hierauf einzugehen, war man in Wien nicht bereit, da Österreich-Ungarns Streitkräfte nicht aus reichen würden, um nach beiden Seiten hin Front zu machen, zumal man sich auch gegen die Rumänen und Südslawen sichern müßte 1 . Da auch Bismarck auf die Verpflichtung Österreich-Ungarns gegen Frankreich wenig Wert legte 1 2 , wurde der Bündnisvertrag am 22. März 1883 durch ein einfaches Protokoll verlängert. Als gemeinsamer Vertragspartner des Bündnisses mit Öster reich-Ungarn einerseits, des Drei-Kaiser-Bündnisses und schließ lich des Dreibundvertrages andererseits bildete Deutschland nun mehr den starken Mittelpunkt aller auf eine Befestigung des Frie dens in Europa gerichteten Bestrebungen. Da sich im August 1883 durch einen Besuch des Königs von Rumänien in Deutschland viel leicht die Möglichkeit bot, die „deutsch-österreichische Friedens liga mit Italien“ auch nach Osten hin zu erweitern und dadurch die Politik Rumäniens, vielleicht auch Serbiens und der Pforte, in feste Bahnen zu leiten, wünschte Bismarck auch Rumänien in die Sicherheitskette einzufügen 3 . In Wien war man einverstanden, und so kam im September 1883 der rumänische Ministerpräsident Bratianu nach vorherigen Besprechungen mit Bismarck dorthin und verhandelte mit dem Grafen Kälnoky. Die Minister wurden über den Text eines geheimen, rein defensiven Friedens- und Freundschaftsvertrages einig, der für fünf Jahre abgeschlossen werden sollte und im Artikel 2 für Österreich-Ungarn die Verpflichtung enthielt, wenn Rumänien ohne irgendeine Herausforderung seinerseits angegriffen werden sollte, ihm rechtzeitig Hilfe und Beistand gegen den Angreifer zu leisten. Wenn Österreich-Ungarn unter denselben Umständen in einem Teile seiner Staaten, der Rumänien benachbart sei, angegriffen würde, sollte der Casus foederis für Rumänien sogleich eintreten. Nötigen falls sollten die militärischen Fragen durch eine Militärkonvention geregelt werden, und die beiden Staaten verpflichteten sich, im Falle eines gemeinsamen Krieges getrennt weder über einen Frie den zu verhandeln, noch ihn abzuschließen. Bismarck hielt es für ausreichend, wenn dieser Vertrag nur zwischen Österreich-Ungarn und Rumänien gezeichnet wurde, wo bei Deutschland den Österreichern die Gewißheit zu geben hätte, daß der Casus foederis für Deutschland ebenso eintrete, wenn Österreich sich zur Abwehr eines Angriffes auf Rumänien ent schließe 4 . Rumänischerseits wünschte man indes zu dreien abzu 1 Qr. Pol. Nr. 579. 2 Or. Pol. Nr. 578. 3 Or. Pol. Nr. 583, 584. 4 Qr. Pol. Nr. 588. ß Schwertfeger, Der Weltkrieg der Dokumente 81