Die Anklage von Versailles 4 Regierung an der Entstehung des Weltkrieges ein Recht oder An spruch der alliierten und assoziierten Mächte auf Entschädigung durch Deutschland für die durch den Krieg erlittenen Verluste ab geleitet werden könne. Die Vertreter der alliierten und assoziierten Staaten hätten zudem wiederholt erklärt, daß das deutsche Volk nicht für die Fehler seiner Regierung verantwortlich gemacht wer den solle. „Das deutsche Volk hat den Krieg nicht gewollt und würde einen Angriffskrieg niemals unternommen haben. Im Bewußtsein des deutschen Volkes ist dieser Krieg stets ein Verteidigungskrieg gewesen.“ Anschließend an diese Feststellung forderte Qraf Brock dorff-Rantzau die Mitteilung des Berichtes der von den alliierten und assoziierten Regierungen eingesetzten „Kommission zur Prü fung der Verantwortlichkeit der Urheber des Krieges“ unter Hinweis darauf, daß sich in dem vorgelegten Entwürfe des Friedensvertrages nichts finde, was die gegnerische Auffassung von der Verschuldung der früheren deutschen Regierung am Kriege tatsächlich begründe. Mit dem soeben erwähnten Berichte der interalliierten Kommis sion über die Frage der Schuld am Kriege hatte es eine besondere Bewandtnis. Ein Beschluß der Vorfriedenskonferenz der Entente vom 25. Januar 1919 war dahin gegangen, eine aus 15 Mitgliedern be stehende Kommission zur Untersuchung der Frage einzusetzen, wie die Verantwortlichkeit der Urheber des Krieges und die aufzuerle genden Strafen festzustellen seien. Die Kommission zerfiel in drei Unterkommissionen, deren zweite die Frage der Schuld am Kriege zu prüfen hatte. Der von ihr der Vorfriedenskonferenz erstattete Be richt ist im Hinblick auf seine große Wichtigkeit in Anlage 1 1 wört lich zum Abdruck gebracht. Er bedarf hier nur einer kurzen Kenn zeichnung. Der Bericht schiebt die Verantwortung in erster Linie Deutsch land und Österreich, in zweiter Linie der Türkei und Bulgarien zu. Er behauptet, daß die Verantwortung im vollen Umfange den Mäch ten zufalle, „die ihn erklärt haben, um einer Angriffspolitik zu die nen“, und erblickt in der Verheimlichung dieser Angriffspolitik eine „geheime Verschwörung gegen den europäischen Frieden“. Als ver schärfend wird die von Deutschland und Österreich verübte Verlet zung der von ihnen garantierten Neutralität Luxemburgs und Bel giens bezeichnet. Weitere Verschärfungen der Verantwortlichkeit ergäben sich aus den Frankreich und Serbien gegenüber noch vor den Kriegserklärungen begangenen Grenzverletzungen. Deutschlands und Österreichs „vorgefaßte Absicht, Krieg füh ren zu wollen“, wird als feststehend vorausgesetzt. Bei der Begrün dung dieser Beschuldigung macht es sich der Bericht sehr leicht, indem er nur wenige Monate zeitlich vor den Kriegsbeginn zurück- i i Siehe S. 3*—20*.