I. Steuer-Tarife. (Einkommensteuer, allgemeine Ermerbsteuer, Vermögenssteuer.) (Von einem Finanzjuristen nach den neuesten Vorschriften zusammengestellt.) A. Allgemeine Vorbemerkungen. 1. Bei Feststellung des steuerpflichtigen Ge samteinkommens (Reinertrages — Vermögens) sind Teilbeträge bis einschließlich 50 g, bei Fest setzung der Steuer Teilbeträge bis einschließlich Q‘5 g zu vernachlässigen; Einkommens-(Rein- ertrags-, Vermögens-)teilbeträge von mehr als 50 g sind auf 1 8 und Steuerteilbeträge von mehr als 0'5 g auf 1 g aufzurunden. 2. Die Einkommensteuer in den ersten fünf Stufen, die allgemeine Erwerbsteuer und die Vermögenssteuer sind mit der Maßgabe zu be messen, daß von dem Einkommen (Reinertrag — Vermögen) einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen (Reinertrag, Vermögen) der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der auf dieses Einkommen (Reinertrag, Vermögen) entfallenden Steuer übrig bleibt, d. h. es soll nie der Fall vorkommen, daß einer Partei ihr höheres Einkommen (Reinertrag, Vermögen) steuerrechtlich zum Nachteile gereicht. 8. Einkommensteuer-Tarif. Nach § 4 der Personalsteuernovelle 1925 (Bundesgesetz vom 1. April 1926, B.-G.-Bl. Nr. 124) und nach der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. April 1926, B.-G.-Bl. Nr. 129. Jahres - Einkommen bis einschließlich 1*1% des Gesamteinkommens 2 2% „ „ 3*3% „ „ 4% " " 4*4% /f . 6% des Gesamteinkommens; hievon ab 60/ O /O n it ii II 1 1 o/ J-J-b/o ii it ii ii 14°/ /O II II II II 13% „ ii 11 ii 22% „ „ u ii 27% „ „ w „ 32% „ „ „ „ 38% „ „ „ „ 4:5% „ „ „ „