20 II. Ueb ersteigt das Einkommen den Betrag von 200.000 K, so erhöht sich die Steuer um 40% der nächsten ange fangenen oder vollen 200.000 K, um 45% der nächsten angefangenen oder vollen 200.000 K, um 50% der nächsten angefangenen oder vollen 300.000 K, um 55% der nächsten angefangenen oder vollen 300.000 K und um 60% der folgenden Beträge. Hiernach ergibt sich zum Beispiel bei einem Einkommen von 500.000 K eine Steuer von 164.000 K und bei einem Einkommen von 1,000.000 K eine Steuer von 419.000 K. Das steuerpflichtige Gesamteinkommen ist hiebei, soferne sein Betrag nicht durch 100 teilbar ist, auf den nächsten durch 100 teilbaren Betrag, die entfallende Steuer auf den nächsten durch IO teilbaren Betrag nach unten abzurunden. So beträgt zum Beispiel die Steuer von 300.080 K nicht 79.032 K, sondern unter Abrundung des Einkommensbetrages auf 300.000 K nur 79.000 K und von 400.900 K nicht 119.405 K, sondern lediglich 119.400 K. HI. Die Höhe des Staatszuschlages wird jährlich für das folgende Steuerjahr durch Gesetz geregelt. Unterbleibt eine Neuregelung, so chat der zuletzt festgesetzte Staatszuschlag bis auf weiteres zu gelten. Der Staatssekretär für Finanzen hat die sich hienach ergebenden Aenderungen des Tarifes jeweils kundzumachen. Soweit in den Bestimmungen des Gesetzes von der Einkommensteuer die Rede ist, versteht sich dieselbe immer Einschließlich des Zuschlages. IV. Die Steuer ist mit der Maßgabe zu bemessen,^ daß von dem Einkommen einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der auf letztere entfallenden Steuer erübrigt. So beträgt zum Beispiel bei einem Einkommen von 24.050 K dje Einkommen steuer (Grundbetrag) nicht 600 K, sondern lediglich 570 K [24.050 K - (24.000 - 520)]. V. Sofern auf Grund der Bestimmungen des § 155, zweiter Absatz, des Personal-Steuergesetzes (Personen, die nachE§ 153, Personal-Steuergesetz, nur hinsichtlich eines Teiles ihres Einkommens steuerpflichtig sind) Einkommen von 8400 K oder weniger zur Veranlagung kommen, beträgt die Einkommensteuer lo/o des Einkommens. Die Abschläge aus dem Titel der Haushaltungsbelastung greifen gegebenenfalls auch hier im gesetzlichen Ausmaße Platz. II. Einkommensteuer-Tarif nach dem Bundesgesetze vom 12. April 1921, B.-G.-Bl. Nr. 232, wirksam für das Jahr 1921, d. h. für das im Jahre 1921 erzielte Einkommen. Ueb ersteigt das Einkommen den Be trag von 500.000 K, so erhöht sich die Steuer um 45o/o der nächsten angefangenen oder vollen lOO.OOO K, um 50% der nächsten angefangenen oder vollen 300.000 K, um 55o/o der nächsten angefangenen oder vollen 300.000 K, um 60'% der folgenden Beträge. So beträgt z. B. bei einem Ein kommen von 1,000.000 K die Steuer: 74.984 K + 450/0 von 100.000 K + 50% von 300.000 K + 550/0 von 100.000 K, also im ganzen 324.984 K, d. i. rund 321/20/0. 1 2 3 1 2 3 3 0 Einkommen Steuer in n 0 Einkommen Steuer in von mehr als bis ein schließlich von mehr als bis ein schließlich K K K K K 1 K 1 30.000 40.000 468 22 240.000 250.000 18.772 2 40.000 50.000 728 23 250.000 260.000 20.280 3 50.000 60 000 1.092 24 260.000 270.000 21.892 4 60.000 70.000 1.456 25 270.000 280.000 23.504 5 70.000 80.000 1.924 26 280.000 290.000 25.220 6 80.000 90.000 2.444 27 290.000 300.000 26.988 7 90.000 100.000 3.016 28 300.000 310.000 28.808 8 100.000 110 000 3.640 29 310.000 320.000 30.732 9 110.000 120.000 4.316 30 320.000 330.000 32.656 10 120.000 130.000 5.096 31 330.000 340.000 34.684 11 130.000 140.000 5 876 32 340.000 350.000 36.764 12 140.000 150.000 6.760 33 350.000 360.000 38.896 13 150.000 160.000 7.696 34 360.000 370.000 41.080 14 160.000 170.000 8.684 35 370.000 380.000 43.316 15 170000 180.000 9.724 36 380.000 390.000 45.604 16 180.000 190.000 10.816 37 390.000 400.000 47.996 17 190.000 200.000 12.012 38 400.000 420.000 52.936 18 200.000 210.000 13.208 39 420.000 440.000 58.084 19 210.000 220.000 14.508 40 440.000 460.000 63.492 20 220.000 230.000 15.660 41 460.000 480.000 69.108 21 230.000 240.000 47.264 42 480.000 500.000 74.984 zu zahlen, wobei ihr von ihrem Einkommen ein Betrag von 78.076 K, d. i. ergibt, wenn von 80.000 K [höchstes Einkommen der nächstniedrigeren Stufe] bgerechnet wird.) Die Steuer ist, wie bisher, mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Ein kommen einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigen Stufe nach Abzug der auf letztere entfallenden Steuer erübrigt. Es soll nämlich bei den Stufenübergängen nie der Fall eintreten, daß dem Steuer pflichtigen der Umstand, daß sein Ein kommen mehr beträgt, zum Schaden gereicht. (Wenn jemand z. P. ein Ein kommen von 80.300 K hat, so entfiele hie von eine Steuer von 2444 K und ver bliebe nach Abzug der Steuer an Ein kommen 77.866 K. Hätte dieselbe Partei 80.000 K Einkommen, so betrüge die Steuer 1924 K und verblieben nach Abzug der Steuer 78.076 K. Es würde also die f artet dadurch, daß ihr Einkommen das öchsteinkommender vorausgehenden Stufe um 300 K übersteigt, um 220 K geschädigt. Um dies zu vermeiden, hat die Partei von ihrem Einkommen per 80.300 K nicht 2444 K, sondern lediglich 2224 K [1924 K + 300 K] derselbe Betrag übrig bleibt, welcher sich die hievon entfallende Steuer per 1924 K