verschiedenes zum Aach schlagen. Einkommensteuer-Tarif dem Besetze vom 23. Juli 1120, St.-B.-Bl. ür. 372, »irüfam für dir Zeit uom I. Jänner 1120 angefangn Einkommen Ausmaß der Einkommensteuer bei Einrechnung eines lOOprozentigen außerordentlichen Staatszuschlages rr ro von mehr als bis ein schließ lich im Allgemeinen (Grund- betrag) für Haus haltungen bestehend aus zwei Personen für Haus haltungen bestehend aus drei oder vier Personen für Haus haltungen bestehend aus fünf oder mehr Personen K K K h K h K | h K h 1 8.400 9.000 70 56 47 60 42 2 9.000 10.000 80 — 64 — 54 40 48 — 3 10.000 11.000 100 — 80 — 68 — 60 — 4 11.000 12.000 120 — 96 — 81 60 72 — 5 12.006 13.000 160 — 120 — 102 — 90 — 6 13.000 14.000 180 — 144 — 122 40 108 — 7 14.000 16.000 210 — 168 — 142 80 126 —, 8 15.000 16.000 240 — 192 — 163 20 144 — 9 16.000 17.000 280 — 224 — 190 40 168 — 10 17.000 18.000 320 — 256 — 217 60 192 — 11 18.000 19.000 360 — 288 — 244 80 216 — 12 19.000 20.000 ,400 — 320 — 272 — 240 — 13 20.000 22.000 460 — 368 — 312 80 276 — 14 22.000 24.000 620 — 416 — 353 60 312 — 15 24.000 26.000 600 — 480 — 408 — 360 — 16 26.000 28.000 700 — 560 — 476 — 420 — 17 28.000 30.000 800 — 640 — 644 — 480 .— 18 30.000 32.000 900 — 720 — 612 — 540 — 19 32.000 36.000 1.000 — 800 — 680 — 600 — 20 36.000 40.000 1.200 — 960 — 816 — 720 — 21 40.000 44.000 1.400 — 1.120 — 962 — 840 — 22 44.000 48.000 1.600 — 1.280 — 1.088 — 960 — 23 48,000 62.000 1.800 — 1.440 — 1.224 — 1.080 — 24 62.000 56.000 2.050 — 1.845 — 1.722 — 1.640 — 25 56.000 60.000 2.300 — 2.070 — 1.932 — 1.840 —\ 26 60.000 68.000 3.400 — 3.060 — 2.856 — 2.720 — 27 68.000 76.000 4.600 — 4.140 — 3.864 — 3.680 — 28 76.000 84.000 6.000 — 5.400 — 5.040 — 4.800 — 29 84.000 92.000 7.400 — 6.660 — 6.216 . —\ 5.920 — 30 92.000 100.000 9.000 — ' 8.100 — 7.660 — 7.200 — 31 100.000 108.000 11.000 — 9.900 — 9.240 — 8.800 — 32 108.000 116.000 13.000 — 11.700 — 10.920 — 10.400 — 33 116.000 124.000 15.000 — 13.600 — 12.600 — 12.000 T~ 34 124.000 132.000 17.000 — 15.300 — 14.280 — 13.600 35 132.000 140.000 19.000 — 19.000 — '19.000 — 19.000 — 36 140.000' 148.000 21.000 — 21.000 — 21.000 — 21.000 — 37 148.000 166.000 23.000 — 23.000 — 23.000 — 23.000 — 38 166.000 164.000 25.000 — 25.000 - 25.000 26.000 — 39 164.000 172.000 28.000 — 28.000 — 28.000 — 28.000 — 40 172.000 180.000 31.000 — 31.000 — 31.000 — 31.000 — 41 180.000 190.000 35.000 — 35.000 — 35.000 — 35.000 — 42 190.000 200.000 39.000 ~ 39.000 — 39.000 — 39.000 — I. § 162, Z. 4, des Personal-Steuergesetzes vom steuerpflichtigen Einkommen aus den: kommt, sind beim Einkommensteuerabschlag nicht zu zählen Preßvereins-Kalender 1921. Die neben angesetzten minderen Steuerbeträge in der 1. bis 34. Stufe stir aus zwei oder mehreren Personen bestehende Haushaltun- gen ergeben sich aus Abschlägen an dem Grundbetrag der Ein kommensteuer, welche betragen: Gruppe a: für Haushaltungen, bestehend aus zwei Personen; aa) in der 1. bis einschließlich der 23. Einkommenstufe 20°/o der Steuer; bb) in der 24. bis ein schließlich der 34. Einkommenstufe 10o/o der Steuer; Gruppe b: für Haushaltungen, bestehend aus drei oder vier Per sonen um drei Fünftel mehr als in der Gruppe a; Gruppe e: für Haushaltungen, bestehend aus fünf oder mehr Per sonen das Doppelte des Ausmaßes der Gruppe a. 9 Bei Anwendung dieser Be stimmungen sind anzurechnen: 1. Die im 8 157 des Personal- SLeuergesetzes bezeichneten Perso nen, nämlich des Steuerpflichtigen, Ehegattin, Kinder und Enkel ein schließlich der Stief-, Pflege- und Schwiegereltern, beziehungsweise -Kinder, sofern sie in des Steuer pflichtigen Haushalt oder Ver sorgung stehen oder wenn sie auch nicht in seinem Haushalte stehen, (8 157, fünfter Absatz des Per sonalsteuergesetzes), soferne sie von ihm regelmäßige Beiträge im Aus maße von mehr als 5o/o seines Ein kommens empfangen. Dieser Bei tragsleistung ist die Hingabe eines entsprechenden Vermögens zur Versorgung der betreffenden Per sonen gleichzuhalten. 2. Personen, deren gemeinsame Veranlagung mit dem Steuerpflich tigen auf Grund der Ausnahms bestimmung des 8 157, zweiter Absatz, zweiter Satz, unterbleibt (von Haushaltungsangehörigen nicht in der Wirtschaft des Steuer pflichtigen erworbenes Arbeitsein kommen, falls das Gesamtein kommen der Haushaltung 20.000 K nicht übersteigt). In diesem Falle wird die für den Haushaltungs vorstand geltende Äbschlagsquote auch bei der besonderen Besteue rung der betreffenden Personen in Anwendung gebracht. 3. Bedürftige Geschwister und Verschwägerte des Steuerpflichti gen bis zum zweiten Grade, die sich in dessen Versorgung befinden. Die im eigenen Wirtschasts- betriebe des Steuerpflichtigen v erw end eten Familienmitglied er, deren Verköstigung auf Gründ des Titel von Betriebskosten in Abzug