51 Regel die Auszahlung solcher Geldbeträge nur beim Hauptpostamte stattzufinden. Eine Ausnahme tritt nur für Wien ein, wo die Ein- und Auszahlung auch bei den innerhalb der Linien Wiens befind lichen Filial-Postämtern erfolgen kann. Für gewöhnliche Anweisungen im Jnlaudsverkehr und im Verkehre mit Bosnien sind die Gebühren aus der Postanweisung ersichtlich. Postanweisungen ins Ausland müssen in der Währung des Bestimmungslandes ausgestellt und in lateinischer Schrift geschrieben werden. Postanweisungsgeb ähren nach Tarif I: Für Postanweisungen nach Oesterreich-Ungarn und den in fremden Gewässern befindlichen k. u. k. Kriegs schiffen bis 20 K 10 h, über 20 K bis 100 K 20 Ti, über 100 bis 300 K 40 h, über 300 bis 000 K 60 h und über 600 bis 1000 K 1 K. Nach Tarif II: Für Postanweisungen nach Bosnien, Herzegowina und dem Sandschak-Novi- bäzar bis 20 K 10 h, von 20 bis 100 K 20 h, bis 300 K 40 h, bis 600 K 60 h und bis 1000 K 1 K. Nach Tarif III: Für Postanweisungen nach Montenegro, Serbien und den k. k. Postämtern in der Türkei (ausgenommen Adrianopel) bis 50 K 20 h, bis 100 K 40 h, bis 300 K 80 h, bis 600 K 1 K 20 h bis 1000 K 2 K. Nach Tarif IV: Für Postanweisungen nach Deutschland und Luxemburg bis 40 K 20 h und für jede weiteren 20 K 10 h mehr. Nach Tarif V: Für Postanweisungen nach Großbritannien und den britischen Kolonien (außer Kanada, Malta, Neu-Seeland, Transvaal, Hong kong), dann Mexiko, Peru und Rußland für je 25 K 25 h. Nach Tarif VI: Für Postanweisungen nach allen übrigen Ländern bis 50 K 25 h und jede weiteren 50 K 25 h mehr, zulässig bis 1000 K. Diese Gebühr ist vom Aufgeber durch Briefmarken zu entrichten, welche auf der durch Vordruck ersichtlich gemachten Stelle der Anweisung aufzukleben sind. — Auf Verlangen des Absenders werden den Post anweisungen auch Rückscheine beigegeben, wofür die Gebühr von 25 h zu entrichten ist. Die Postanweisungs-Blankette sind ohne ein gedruckte Marke und können zum Preise von 3 Heller bei allen Postämtern und Briefmarken- Verschleißern bezogen werden. Die Anweisungs-Blankette sind in deutscher, dann in deutscher -und böhmischer, polnischer, italienischer, slowenischer, ruthenischer und illyrischer Sprache aufgelegt. Andere als die von der Post anstalt aufgelegten Blankette dürfen nicht ver wendet werden, und es ist daher die Erzeugung derselben durch Private nicht gestattet. Für die Retour- oder Nachsendung der Post anweisungen ist keine besondere Gebühr zu entrichten. Der Aufgeber hat in den gedruckten Formu larien zu den Postanweisungen den Betrag der An weisung in Kronenwährung — die Kronen in Zahlen und Buchstaben — sowie die möglichst genaue Adresse des Empfängers und den Bestimmungsort deutlich anzusetzen. Kann die Wohnung des Adressaten nicht mit Bestimmtheit angegeben werden, so ist derselbe durch andere Merkmale so zu bezeichnen, daß er von anderen Personen gleichen Namens wohl unter schieden werden kann. Dieses gilt insbesondere bei Post anweisungen, welche mit poste restante bezeichnet sind. Dem Absender bleibt es überlassen, auch seinen Namen und Wohnort auf der betreffenden Stelle der Postanweisung anzusetzen, was wesentlich in seinem eigenen Interesse gelegen ist, damit er im Falle der Unbestellbarkeit einer solchen Anweisung aus findig gemacht und die Rückzahlung des Anweisungs- betrages an ihn geleitet werden könne. Nur ausnahms weise, z. B. bei Personen, welche des Schreibens un kundig sind, ist es den Postbediensteten gestattet, die Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungs-Blan- kettes für den Absender auf dessen Wunsch vorzunehmen. Postanweisungen können von den Parteien auch mittels Druckes, und zwar mit Einschluß des an gewiesenen Geldbetrages, ausgefüllt werden. Es ist gestattet, auf dem Coupon der post amtlichen Geldanweisungen schriftliche Mitteilungen jeder Art, daher auch die auf Zeitungs-Pränume rationen bezüglichen Daten beizufügen. Bei Zeitungs- Pränumerationen, welche auf diesem Wege ver mittelt werden, kann auch die Adreßschleife auf die Rückseite des Coupons angeklebt werden. Auch Stempelmarken können auf den Coupon aufgeklebt werden, dieselben dürfen jedoch von den Postämtern nicht obliteriert werden, da der Coupon bei derlei an öffentliche Behörden und Aemter adressierten Postan weisungen die Natur einer Eingabe an sich trägt und als solcher der Stempelpflicht unterliegt. Ab änderungen oder Radierungen in den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfängers sind gänzlich unstatthaft und sind solche Postanweisungen sowie auch jene, welche außerhalb des Coupons Privat notizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen. Die Postanstalt erteilt über den Betrag der Post anweisung einen Aufgabeschein. Unter den oben angeführten Bestimmungen werden auch Postanweisungen, welche an Empfänger im eigenen Bestellungsbezirke lauten, bis 1000 K angenommen. Für die im Lokalverkehr vorkommenden Postanweisungen sind die gleichen Gebühren wie für Postanweisungen überhaupt zu entrichten. Auch ist die Expreßbestellung von Postanweisungen im Lokalverkehr zulässig. Die Postanstalt haftet für den einbezahlten Betrag in demselben Umfange und innerhalb der selben Frist wie für Geldsendungen. Die am Bestimmungsorte einlangenden An weisungen werden, insofern dieselben nicht poste restante bezeichnet sind, dem Adressaten oder dessen Bevollmächtigten gegen einen Abgabeschein zugestellt. Bei der Zustellung der Postanweisungen wird mit derselben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung von Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rück seite des Postanweisungs-Formulars befindliche Quittung durch eigenhändige Einsetzung des Ortes und Datums sowie seiner Namensunterfertigung auszuMen. Der der Anweisung beigefügte Coupon kann abgetrennt und zurückbehalten werden. Wenn der Adressat einer Postanweisung nach Verlauf von sieben Tagen (bei poste restante-An- weisungen von 1 Monat) sich zur Behebung des an gewiesenen Betrages nicht gemeldet hat, so ist die Giltigkeit der Postanweisung erloschen und wird der 4*