49 Prolongations-Erklärung an,d. i. von dem Tage an, mit welchem der Wechsel fällig wäre, wenn nicht die Prolongation stattgefunden hätte. 4. Art der Entrichtung der Gebühr vonWechseln: A.Für den Wechsel selbst a) durch Verwendung gestempelter amtlicher Blankette oder d) durch Aufklebung der entsprechenden Stempelmarke auf der Rückseite des Wechsels noch vor Ausfertigung desselben und sohin Ueber - stempelung durch ein hiezu befugtes Amt (Steuer amt oder Zollamt; in Linz Stempelsignatur des Hauptzollamtes; auch mehrere Postämter). Die Aufklebung und Ueberstempelung der Marken hat auf jeden Fall zu erfolgen, noch bevor auf den Wechsel eine Parteien-Fertigung gesetzt wird. Es ist bei Wechseln auch erlaubt, die Gebühr teilweise durch Verwendung eines gestempelten amtlichen Blankettes und teilweise durch An bringung von Stempelmarken, insoweit nämlich das gestempelte Blankett den vorgeschriebenen Stempelbetrag nicht deckt, zu entrichten. e) Durch amtlichen Aufdruck des bezüglichen Stempelzeichens bei einem hiezu bestimmten Amte (in Oberösterreich bei dem k. k. Hauptzoll amte in Linz), dies jedoch nur in beschränktem Maße, da in Oberösterreich dermalen nur Stem pelzeichen zu 2 h und 10 h aufgedruckt werden. d) Bei ausländischen Wechseln durch An bringung der entfallenden Stempelmarke auf die 8nd d) besprochene Weise, und zwar bevor der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, d. h. bevor hievon im Jnlande ein wechselrecht licher oder amtlicher Gebrauch gemacht wird. (Das Nähere im § 10 des Wechselstempelgesetzes vom 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26.) 6) Wenn es sich um die Ergänzung der Gebühr von Skala I auf Skala II handelt, durch Ver wendung der betreffenden Stempelmarke auf die sub b) besprochene Art und zwar noch vor dem Eintritte desdieGebührenergänzung begründenden Umstandes oder Zeitpunktes. 1) Sollte die Gebühr samt Zuschlag mehr als 50 K betragen, so könnte dieselbe auch durch bare Einzahlung bei dem betreffenden k. k. Steueramte entrichtet werden. U. Für wechselrechtlicheErklärungen - a) auf die vorstehend 8iib A. b) oder c) be sprochene Art oder b) durch Ueberschreibung der entsprechenden Stempelmarke, wie es bei den Urkunden als Regel vorgeschrieben ist; e) wenn die Gebühr samt Zuschlag mehr als 50 K beträgt, kann dieselbe auch bar eingezahlt werden (siehe vorstehend A. e). 5. Nachteilige Folgen der Nichter- erfüllung der Stempelpflicht. Bei Nicht entrichtung oder vorschriftswidriger oder nicht rechtzeitiger Entrichtung das lOfache oder 50fache, je nachdem es sich um eine Gebühr nach Skala II oder 1 handelt. Nachsicht der Strafe gesetzlich un zulässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch die Finanz behörde Kenntnis davon hat, die bar und sogleich zu zahlende halbe Strafe, das ist im Ganzen 5 Vs, beziehungsweise 25 1 / 2 fad)e verkürzte Gebühr. Preßvereins-Kalender 1911. Würden, Gesuche um Verleihung derselben vom 1. Bogen 10 K. Zeitungs-Verschleiß-Lizenzen. Gesuch 2 K. Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen. Zessionen, entgeltliche, aber über keine Schuldforderung, sondern über andere Rechte z. B. über auf Ueberbringer lautende Aktien, gleich den Kauf- und Verkaufsverträgen nach dem Werte des Entgeltes, Skala III. Zessionen, entgeltliche, bezüglichSchuldforderungen (auch Zessionen von auf Namen lautenden Aktien) nach dem Werte, nicht der Forderung, sondern des Entgeltes, Skala 11. — auf Ladescheinen, Lagerscheinen, kaufmännische Anweisungen von jeder Abtretung 10 h. Zeugnisse, 1. im allgemeinen n. zw. a) von landesfürstl. Behörden oder Aemtern ausgestellt, v. 1. Bg. 2 iT; b) von andern Behörden oder Aemtern, oder von Privatpersonen ausgestellt per Bogen 1 K. 2. Die wichtigsten stempelpflichtigen Zeugnisse im Einzelnen: für Dienstboten, Gesellen, Lehr jungen, Taglöhner und überhaupt Personen, welche von einem den gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigenden Verdienste leben, über ihre Dienst leistung, ihr Benehmen, ihre persönlichen Eigen schaften und Verhältnisse (daher z. B. auch Heimatscheine und Sittenzeugnisse für solche Personen) von jedem Bogen 30 h. Studien-, insoweit sie lediglich über den Studienerfolg in einem Semester oder Jahrgang an einer öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, ferner die Frequentationszeugniffe auf den k. k. Universitäten 30 h. Wird der Erfolg mehrerer Semester oder Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, ohne daß es Absolutorien find, für jedes Semester oder Jahrgang 30 h. Hingegen sind Volksschulzeugniffe (Schulnachrichten) u. Christen- lehrzeugniffe stempelfrei. — Absolutorien über Studien u. zw. an Staatslehranstalten 2 K, an Landes-, Gemeinde- o. Privatlehranstalten 1 K. 3. Die wichtigsten stempelfreien Zeugnisse: a) Armuts - Zeugnisse; b) Zeugnisse, die zur Erlangung einer Armenpfründe, zur unentgelt lichen Aufnahme in ein Kranken-, Gebär-, Findel-, Siechen-, Waisen-, Erziehungshaus u. dgl. bei gebracht werden müssen, solange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird; e) Christenlehr- zeugnisse; d) Religionszeuginsse für Brautleute; e) Zeugnisse über die Anmeldung des Uebertnttes von einem christlichen Glaubensbekenntnisse zu einem anderen; f) Schulnachrichten, dann Ent- laffungs- und Abgangszeugnisse für die allge meinen Volksschulen; gl Jmpfzeugniffe; b) Zeug nisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen behufs Erhalt des hiefür gewidmeten Betrages (Stipendium oder Rente); i) die in die Wander- oder Dienstbücher amtlich ein getragenen Dienst- und Verhaltungszeugnisse: k) ärztliche Zeugnisse, welche bestimmt sind, das Ausbleiben der Schüler aus dem Unterrichte der Volks- und Bürgerschulen zu rechtfertigen, insoweit zu deren Besuche eine gesetzliche Ver pflichtung besteht; 1) Zeugnisse in Angelegenheit 4