(56) (57) ?arif bor Worzohrungsstouor für bio öUrbt U-inz. Maßstab der Belegung Gebühren in ö sterr. Währung Gebühren freie Mengen K «fl Ö Benennung der steuerbaren Gegenstände Ver- zehrungs steuer 20%tger außer- ordentl. Zuschlag Ge meinde Zuschlag Zu- sammen w K 1 h K h K 1 h K h Lit. Kilo i St, 1 Rum, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqueur und alle der- süßten geistigen Getränke unter 52 1 / 2 Grad 1 hl. 3 10 3 10 1-6 2 Branntweingeist unter 52 V 2 Grad — — — 3 10 3 10 1-6 „ von 52V 2 - bis unter 65 Grad — — — — 3 68 3 88 1-2 „ von 65 bis unter 77 1 / 2 Grad — — — 4 65 4 65 1-0 „ von 771/2 bis unter 90 Grad ff 5 42 5 42 0-9 7 „ von 90 bis unter lOtf Grad (In bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören hieher auch Wein geist. Firnisse, Tischlerpolitur, riechende Geister, Tinkturen, Essenzen und überhaupt alle mit Jngredientien versetzten Flüssigkeiten, in denen Branntweingeist als Hauptbestandteil erscheint.) Branntwein unter 52^ Grad " 6 19 6 19 0-8 3 3 10 3 10 1-6 4 Wein 6 36 1 27 2 2 23 9 86-2 0'5 5 Weinmost und Weinmaische n 4 24 84-8 1 49 6 57-8 0-7 6 Obstmost 1 90 — 38 67 2 95 1-6 7 Met 1 86 372 66 2 89-2 1-7 8 Bier bei der Einfuhr % . . . . 1 40 28 1 40 3 08 1-6 (Bei der Erzeugung des Bieres ist die Verzehrungssteuer nach 9 den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten.) Essig 94 188 33 1 45-8 3-4 10 Schlachtvieh: Ochsen. Stiere, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr 1 Stück 8 40 1 68 2 94 13 02 11 Kälber bis zum Alter eines Jahres 1 40 28 49 2 17 12 Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . . — 53 — 10 6 19 82'6 __ 13 Lämmer bis zu 14 Kilogramm, Kitze, Spanferkel . . . „ — 35 — 07 13 55 14 Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19^ Kilogramm . 1 05 — 11 37 1 63 _ 15 Schweine über 197 a Kilogramm 2 10 — 42 74 3 26 16 Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Teile des ge schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und eingepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . . 100 kg. 3 12 62-4 1 .10 4 84-4 1-03 (Von Tieren, welchen nur einzelne Teile, wie der Kopf oder ”| 17 die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebühr nach dem kür das ganze Stück Vieh bemessenen Tarifsätze zu entrichten.) Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl. 1 Stück 11 02.2 04 17 2 18 „ Hühner und Tauben 1 Paar 04 —'8 02 06-8 i 19 Wildbret: Hirsche 1 Stück 2 10 _ 42 74 3 26 20 21 „ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber, dann Damhirsche 1 58 31 6 56 2 45-6 Wildbret: Frischlinge, Rehe. Gemsen — 53 10-6 19 82-6 J 22 ,, Hasen 11 02-2 04 17-2 23 Ausgehacktes Rot- und Schwarzwild 100 kg. 3 74 _ 74-8 1 31 5 798 _ 0-86 24 Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner 1 Stück — 21 04-6 08 33-2 25 „ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse, 26 Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben 11 02-2 04 17-2 Rohrhühner, Duckenten, Moos- auch Heide- und Wiesen 27 schnepfen Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle " — 04 — —-8 — 02 — 068 - — - 28 anderen kleinen Vögel zum Genusse Fische und Schaltiere, die nicht besonders genannt sind, 1 Dtzd. — 04 — --8 — 02 — 06-8 — — 1 aus dem Meere, aus Flüssen, Bäche' Seen und Teichen, frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . . 100 kg. 3 74 “1 74-8 1 31 5 79-8 — 0-86 1 Anmerkung A. Für die unter Post-Nr. 1, 2. 3 genannten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist bei deren Einfuhr nach Linz keine Verzehrungssteuer und lediglich der städtische Zuschlag, bei deren Erzeugung daselbst aber die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften zu entrichten. — Anmerkung B. Bon jenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt sich mit dem Alkoholometer ermitteln läßt, ist, wenn dieselbe aus dem von der Verzehrungssteuer-Lmie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz ausgeführt werden, und zwar bei Mengen von wenigstens 50 Litern in einem Gefäße, die Gemeindeabgabe nach vorstehenden Einfuhrstarife und der darin bestimmten Gradhältigkeit nach dem vorgeschriebenen hundertteiligen Alkoholometer zu restituieren, ohne Unterschied, ob dieselbe in dem von der Verzehrungssteuer-Linie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz erzeugt oder in dasselbe eingeführt worden sind. Maßstab der Belegung Gebühren in ö 'terr. Währung Gebühren freie Mengen o & Benennung der steuerbaren Gegenstände Ver zehrungs steuer 200/oiger außer- ordentl. Zuschlag Ge meinde- Zuschlag Zu sammen w K | h K h K h K | h Lit. Kilo |<3t. 29 Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, Klippfische, Rotscheren oder Rundfische, Schalen oder Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, Meerkrebse Reis, auch Reisschrott 100 kg. 1 24 24-8 44 1 92'8 2-59 30 „ 3 74 — 74-8 1 31 5 79-8 — 0-86 — 31 Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, Brot und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 62 12-4 22 96-4 518 32 33 Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . «Die mit dem Regierungs-Zirkulare vom 31. Jän. 1891, Z. 2569, kundgemachte Bestimmung wegen Freilassung der Brotfrüchte bei deren Einfuhr nach Linz bleibt bis auf weiteres aufrecht.) Hafer in Körnern " — 50 10 - 18 — 78 . g'C jj£- t-? I* 6.41 34 a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter „ — 20 — 04 — 07 — 31 — 16.12 — b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh „ — 20 — 04 — 07 — 31 — 16.12 — 35 (Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) Gemüse und Kücheuwaren, als: Blumenkohl, Spargel, grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 38 07-6 14 59'6 6.38 36 Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte (Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge^ hören, Kastanien, Nüsse 74 14-8 26 1 14-8 4-35 37 Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . „ 1 50 — 30 — 53 2 33 — 2-14 — 38 Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, auch Stearin- und Paraffin-Kerzen, Kunstbutter . . . 3 74 74-8 1 31 5 79'8 0-86 39 Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), Paraffinmassa, Erdwachs, Berg- und Naphthawachs, Glycerin, Vaseline, Margarm 3 12 62-4 1 :o 4 84-4 1-03 40 Schweinsett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und Knochenmark . • • 2 50 — 50 — 88 3 88 1-28 — 41 Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . „ 4 50 90 1 58 6 98 — 0-71 — 42 Käse Eier 2 82 — 56-4 99 4 37 4 114 43 100 St. — 11 — 02-2 — 04 — 17-2 — — 29 44 Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und | andere Wachsfabrikate 100 kg. 9 38 1 87-6 3 29 14 54-6 0 34 45 Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel „ 3 12 — 62 6 — 3 74-4 — 1-33 — 46 Brennöle und andere dergleichen, dann Oliven-, Mandel-, Mohnsamen- und gemeines Nuß-, Palm- und Kokos nußöl. 3 12 624 1 10 4 84-4 1-03 47 Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-1 m 3 frei) 1 m 3 — 16 — 03'2 — 06 — 25-2 — — — 48,Brennholz, weiches und Bürtelholz (0-3 m 3 frei) . . . ff — 10 — 02 — 04 — 16 — — — 49 Holzkohlen 100 kg. — 12 — 02 4 — 05 — 19-4 — 25*77 — 50 Steinkohlen, Braunkohlen, Koks " 072 01-4 03 116 43-10 Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerf rei behandel t, n »eiche 1 irt fi o gern rger Men( je bi orkomi neu, daß die Gebühr mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei und einen halben (2V a ) Neukreuzer mcht erreicht. Kann im verzebrunassteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssig- keit samt dem Gebinde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. «R.-G.-Bl. vir. 49 vom Jahre 1869.)