(39) Ausnahmen: a) Bei Urkun den, welche einer skalamäßigen Stem pelgebühr von mehr als 1 K unter liegen, ist es gestattet, daß nur die zwei ersten Exemplare mit dem skala mäßigen Stempel, die weiteren Exem plare aber mit je 1 K versehen werden, jedoch auch nur dann, wenn sowohl die beiden ersten Exemplare als auch die übrigen Ausfertigungen vor Unterfertigung oder wenigstens binnen acht Tagen nach Ausstellung der ersten 2 Exemplare dem zuständigen Steuer amte vorgelegt werden. Hiebei ist aber zu bemerken, daß bei Wechseln alle Ausfertigungen aus nahmslos dem gleichen Stempel unter liegen. b) Eingaben: wenn die Stempel gebühr für die erste Ausfertigung mehr als 1 K beträgt, so ist für jede weitere Ausfertigung ein Stempel von 1 I gu verwenden. e) bei Notariatsakten sind die für das betreffende Rechtsgeschäft ent fallenden Stempel, insoferne sie 1 K übersteigen, nur einmal und zwar auf der Urschrift zu verwenden. Für jede notarielle Ausfertigung derselben ist lediglich eine Stempelgebühr von 1 K gu entrichten. Beträgt die vor schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde 1 K oder weniger, so sind die Ur schrift und alle notariellen Ausferti gungen derselben mit dem gleichen Stempel zu versehen. Bei Ausstellung von be dingt befreiten Urkunden,' d. i. in den Fällen, in welchen eine Urkunde zu einem bestimmten Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer den darf, ist auf der ersten Seite links oben der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben. Auszug aus dem Stempeltarif. Gegenwärtig giltige Stempel-Skalen. Skala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen. Bis zu dem Gebühr (3 Betrage von 150 K — K 10 h Über 2700 K bis 3000 K 2 über 150 L bis 300 „ - „ 20 „ 3000 „ 6000 „ 4 „ 300 „ „ 600 „ - ff 40 „ 6000 „ 9000 „ 6 „ 600 „ „ 900 „ — „ 60 „ 9000 „ 12000 „ 8 „ 900 „ „ 1200 „ - ,f 80 „ 12000 „ 15000 „ 10 „ 1200 „ „ 1500 „ 1 ,f — ff 15000 „ 18000 „ 12 „ 1500 „ „ 1800 „ 1 „ 20 „ 18000 „ 21000 „ 14 „ 1800 „ „ 2100 „ 1 ff 40 „ 21000 „ 24000 „ 16 „ 2100 „ „ 2100 „ 1 „ 60 „ ff 24000 „ 27000 „ 18 2400 i 2700 , 30000 „ 20 . und so fort von je 3000 Kui2K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K als voll anzunehmen ist. Skala II für Wechsel, für Quittungen und andere Rechtsurkunden, welche weder der Skala I oder III, noch einer fixen Stempel gebühr unterliegen. bis Gebühr 40 K — K 14 h über 40 K „ 80 „ — ,, 26 „ 4000 4800 „ 15 „ — „ ff 80 „ „ 120 „ - ff 38 „ 4800 6400 „ 20 „ — „ ff 120 „ „ 200 „ — ff 64 „ 6400 8000 „ 25 „ — „ ff 200 „ „ 400 „ 1 „ 26 „ 8000 9600 „ 30 „ — „ ff 400 „ „ 600 „ 1 „ 88 „ 9600 11200 „ 35 „ — „ „ 600 „ „ 800 „ 2 „ 50 11200 12800 „ 40 „ — „ ff 800 „ „ 1600 „ 5 ,, — „ 12800 14400 „ 45 „ — „ ff 1600 „ „ 2400 „ 7 „ 50 „ 14400 16000 „ 50 „ — „ „ 2400 „ „ 3200 „ 1v „ — ff Ueber 16000 X von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter über 3200 K bis Gebühr 4000 K 12 K 50 h 800 K als voll anzunehmen ist. Skala HI für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder jährlich wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (Aktien - Ges ell- schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien auf länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein- Bis zu dem Betrage von 20 K Gebühr K 14 h über 1600 K bis 2000 Gebühr K 12 K 50 h über 20 K bis 40 „ ff 26 „ 2000 „ „ 2400 15 „ — „ ff 40 „ 60 „ „ 38 „ 2400 „ „ 3200 20 „ - „ ff 60 „ 100 „ ff 64 „ 3200 „ „ 4000 25 „ — „ ff 100 „ 200 „ 1 ,, 26 „ 4000 „ „ 4800 30 „ — „ ff 200 ,, 300 „ 1 ff 88 „ 4800 „ „ 5600 35 „ — „ ff 300 „ 400 „ 2 ,f 50 „ 5600 „ „ 6400 40 „ — „ ff 400 „ 800 „ 5 6400 „ „ 7200 45 „ — „ „ 800 „ „ 1200 „ 7 ,, 50 „ 7200 „ „ 8000 50 „ — „ ff 1200 „ „ 1600 „ 10 ff — ff Ueber 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 400 K als voll anzunehmen ist. Abschriften, ämtliche, einfache d. i.nicht vidimierte, im allgemeinen 1 K; von einem Gerichte her gestellte Abschriften in Rechtsstreiten, deren Gegen stand den Wert von 100 K nicht übersteigt, 50 h. — amtliche vidimierte, im allgemeinen 2 K von jeden Bogen; in Rechtsstreiten, deren Wert 1^0 Z nicht übersteigt, 1 K. — nicht ämtliche, gerichtlich oder notariell vidi mierte i K. — nicht ämtliche einfache, unterliegen nur im Falle der Verwendung als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle einem Stempel und zwar dem Beilagenstempel. Anzeigen, über den Verlust von Sachen stempelsrei. Arbeitsbücher für gewerbliche Hilfsarbeiter stempel - frei; wenn sie aber mit Reisebewilligung ver sehen sind 30 h. Ar mutszeugnisse frei. — Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder Vidierung von solchen 1 K. Aufkündigung, Wohnung,Pachtrc.a Gerichtliche; in der Regel 1 L per Bogen): bei Woh- nungs mieten, in sofern edieKündigungs- frist einen Monat nicht überschreitet, 24 h per Bogen; b) außergerichtliche 1 K per Bogen; Empfangsbestätigungen über außergericht liche Aufkündigungen, solange hievon kein gericht licher Gebrauch gemacht wird, stempelfrei.