(41) fracht- Heimatscheine. Gesuche um Zuerkennung des empel- Heimatsrechtes im Grunde des 10jährigen Auf- >r i s ch enthaltes sind stempelfrei, desgleichen die nöthigen cd auf Behelfe, aber nur für diesen Zweck, bracht- Heirats-Contracte, s. „Ehepacte". bezw. Hypothekar-Verschreibungen nach dem Werte n k. k. der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek ver pfändet wird, Scala II (s. „Rechtsbefestigungen"). ; Kaufvertrag, bei beweglichen Sachen nach n ge- dem Werte Scala III, bei unbeweglichen Sachen für die Urkunde 1 K t für das Rechts er als geschäft die Jmmobilargebür nach der kais. Ver ordnung vom 16. Aug. 1899, R.-G.-Bl. Nr. 158, über Bemessung bar zu entrichten. 1 K- Klagen per Bogen 1 K — wenn der Streitgegenstand 100 K nicht übersteigt, en in per Bogen 24 h. Lebenszeugnisse 1 K, für Taglöhner und upt- dergleichen 30 h. nto- Legitimationen, ämtliche, frei. Ge- — von Privatpersonen ausgestellt 1 K. lchen- Legitimations-Karten als Reiseurkunden 2 L ; b) Für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag- iuch), i löhner u. dgl. 30 h\ Gesuche um derlei Legiti- b u ch mationskarten frei, tar- Legalisierungen ntige 1. Im allgemeinen a) von Behörden: für smal die Bestätigung einer Parteiunterschrift 2 K t be- —- für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunter men, schrift 1 K; b) vom Notar: für die Be- alts- stätigung einer Parteiunterschrift 1 K — für die ngs- Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 50 h. lnter 2. B e i Tabular-Urkunden a) gerichtl. rden 72 h, b) Notar. 20 h ohne Unterschied, ob eine oder mehrere Unterschriften legalisiert werden, äfts- Lehrbriefe HI der Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 2 L Die das letztwillige Anordnung braucht, insoferne sie wer- widerruflich (Testament oder Codicill) ist, übrigens ebür nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt hten zu werden; in diesem Falle wird die Gebür per »bis 2 K mit der Nachlassgebür eingehoben, mße Licitationen, Licitations-Bedingnisse 1 K. bei —; Gesuche um Kundmachung 2 K. lim. Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder Arbeiten sammt dem Stoffe um einen bedungenen be- ! Preis zu liefern sind, nach diesem Preise B. Scala III, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert, uch, nach dem bedungenen Preise Scala II. her, Löschungen aus dem Grundbuche. Gesuche hierum: den siehe „Eingaben". Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis50K50h; den über 50 bis 100 K 1 K, über 100 K 2 K. ches Matrikel-Sch eine II. Werden mehrere Tauf-, fts- Trauungs- oder Todes-Fälle in einem Auszuge aus den Matriken bestätigt, von jedem einzelnen Es Falle 1 K. sses Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten, ,eit. Volks-Hochschulen 1 K. M ei st errechts-Verleihungs urkunde 21. ag- | Messen st iftungen per Bogen 1 K und außerdem vom Stiftungscapital 8% sammt Zu- an schlag unmittelbar; übrigens ist es auch gestattet, diese Pereentualgebür durch Anbringung der ent sprechenden Stempelmarken auf dem Stiftbriefe zu entrichten. Militärdienstleistung. Eingaben (Reclama- tionen) um die zeitliche Befreiung von der Stel lungspflicht und um die Enthebung von der Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben erforderlichen Behelfe (z. B. Matrikenauszüge) sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein gaben ein schon im Gesetze begründetes Recht in Anspruch genommen wird (z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter reelamiert wird u. s. w., §31 desWehrgesetzesvom 11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41); hingegen stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht, sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa milienverhältnisse um die vorzeitige Beurlaubung gebeten wird. (z. B. wenn außer dem reclamierten Sohne gar keine andere Person vorhanden ist, welcher die Pflicht der Erkaltung des Vaters obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen Familien stände nicht in der Lage ist, den Vater zu erhalten, so dass der Sohn, um dessen Be urlaubung gebeten wird, thatsächlich die einzige Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w. § 60 der Verordnung vom 15. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 45). Hingegen sind stempelfrei die Gesuche der Aspiranten zum Einjährig-Frei- willigendienste und die Gesuche derselben um eine besondere Prüfung zur Nachweisung der für im Freiwilligendienst erforderlichen höheren Bildung und die zu diesen Gesuchen nöthigen Belege. Stempelpflichtig sind aber die Gesuche um bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen- dienste. wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. Recurse, welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war, ebenfalls stempelfrei sammt allen Belegen. Mittellosigkeitszeugnisse, stempelfrei. Gesuche und Protokolle um Aussolgung von solchen 1 K Offerte per Bogen 1 K Pachtverträge nach dem Werte des Pachtschillings, Scala II. Pensions gesuche, wenn bei öffentlichen Behörden mittelbar oder unmittelbar überreicht, 1 K, sonst stempelfrei. Pfandverträge nach der Höhe der Schuld. Scala II (siehe „Rechtsbefestigungen"). Pfandscheine a) der Inhaber von Pfand leihgewerben über Vorschüsse auf Wert papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf 3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon gation auf nicht länger als 3 Monate nach dem Vorschußbetrage. Scala I. Alle andern nach Scala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge- büren sind durch denJnhaber desPfandleihgewerbes unmittelbar einzuheben.