(38) werden, jedoch auch nur dann, wenn sowohl die beiden ersten Exemplare als auch die übrigen Ausfertigungen vor Unterfertigung oder wenigstens binnen acht Tagen nach Ausstellung der ersten zwei Exemplare dem zuständigen Steueramte vorgelegt werden. Hiebei ist aber zu bemerken, dass bei Wechseln alle Ausfertigungen aus nahmslos dem gleichen Stempel unter liegen. d) Eingaben; wenn die Stempel- gebür für die erste Ausfertigung mehr als 1 K beträgt, so ist für jede weitere Ausfertigung ein Stempel von 1 K verwenden. c) bei Notariatsaeten sind die für das betreffende Rechtsgeschäft ent fallenden Stempel, insoferne sie 1 K übersteigen, nur einmal und zwar auf der Urschrift zu verwenden. Für jede notarielle Ausfertigung derselben ist lediglich eine Stempelgebür von 1Z ju entrichten. Beträgt die vor schriftsmäßige Gebür für die Urkunde 1 K oder weniger, so sind die Ur schrift und alle notariellen Ausferti gungen derselben mit dem gleichen Stempel zu versehen. Bei Ausstellung von be dingt befreiten Urkunden, d. i. in den Fällen, in welchen eine Urkunde zu einem bestimmten Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer den darf, ist auf der ersten Seite links oben der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben. Gegenwärtig giltige Stempel-Scalen. Scala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen. Bis zu dem Betrage von 150 K Gebür — K 10 h über 2700 K bis 3000 K Gebür 2 K — h über 150 K bis 300 „ — „ 20 „ 3000 „ „ 6000 „ 4 „ — „ „ 300 „ 600 „ - „ 40 „ 6000 „ „ 9000 „ 6 „ — „ „ 600 „ 900 „ - „ 60 „ 9000 „ „ 12000 „ 8 „ — „ „ 900 „ 1200 „ - „ 80 „ 12000 „ „ 15000 „ 10 „ — „ „ 1200 „ 1509 „ 1 „ — „ 15000 „ „ 18000 „ 12 „ — „ „ 3500 „ 1800 „ 1 „ 20 „ 18000 „ „ 21000 „ 14 „ — „ „ 1800 „ 2100 „ 1 r, 40 „ 21000 „ „ 24000 „ 16 „ — „ „ 2100 „ 2400 „ 1 „ 60 „ 24000 „ „ 27000 „ 18 „ - „ 2400 , 2700 80 . 27000 , 30000 „ 20 und so fort von je 3000 L um 2 L mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K als voll anzunehmen ist. Scala H für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden rc. welche weder der Scala I oder III, noch einer fixen Stempel gebür unterliegen. Gebür bis 40 K — K 14 h Über 3200 K bis 4000 K 12 K 50 h über 40 K „ 80 „ — „ 26 „ „ 4000 4800 „ 15 „ — „ 80 „ „ 120 „ — „ 38 „ „ 4800 6400 „ 20 „ — „ 120 „ „ 200 „ — „ 64 „ „ 6400 8000 „ 25 „ — „ 200 „ „ 400 „ 1 „ 26 „ „ 8000 9600 „ 30 „ — „ 400 „ „ 600 „ 1 „ 88 „ „ 9600 11200 „ 35 „ — „ 600 „ „ 800 „ 2 „ 50 ., „ 11200 12800 „ 40 „ — „ 800 „ „ 1600 „ 5 „ — „ „ 12800 14400 „ 45 „ — „ " 1600 „ „ 2400 „ „ 2400 „ 7 „ 50 „ 3200 „ 10 „ — „ „ 14400 " " 16000 „ 50 „ — „ Ueber 16000 K von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 800 L als voll anzunehmen ist. Gebür Auszug aus dem Stempeltarif. Armutszeugnisse frei. - Gesuche und Protokolle um Aus- folgung von solchen 1 K. Aufkündigung, Wohnung, Pacht rc. a) Gerichtliche; in der Regel 1 K per Bogen; bei Woh nungsmieten, insofernedie Kündigungsfrist einen Monat nicht überschreitet, Bogen; b) außergerichtliche 1 L Empfangsbestätigungen über außergerichtlicheÄuf- kündigungen, solange hievon kein gerichtlicher Ge brauch gemacht wird, frei. Aufgebotsnachsichterl, das Gesuch, wenn es vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, stempelfrei, sonst 1 K. Aufgebotsscheine für jedes Brautpaar 1 IC. Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 K. Vagatell-Verfahren: (§§ 448 in 453 der Civilprocess-Ordnung vom 1. August 1895, R.- G.-Bl. Nr. 113.) Dasselbe findet nunmehr bloß in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen- Lcala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- b r in g er lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (A ctien- Ges ell- schaften und Commandit-Gesellschaft en auf Actien auf länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein- Verträge. Bis zu dem Gebür Gebür Betrage von 20 K — K 14 li über 1600 L bis 2000 K 12 K 50 h über 20 K bis 40 „ — „ 26 „ 2000 „ „ 2400 „ 15 „ — „ „ 40 „ „ 60 „ — „ 38 „ 2400 „ „ 3200 „ 20 „ — „ „ 60 „ „ 100 „ — „ 64 „ 3200 „ „ 4000 „ 25 „ — „ „ 100 „ „ 200 „ 1 „ 26 „ 4000 „ „ 4800 „ 30 „ — „ „ 200 „ „ 300 „ 1 „ 88 „ 4800 „ „ 5600 „ 35 „ — „ „ 300 „ „ 400 „ 2 „ 50 „ 5600 „ „ 6400 „ 40 „ — „ „ 400 „ „ 800 „ 5 „ — „ 6400 „ „ 7200 „ 45 „ — „ „ 800 „ „ 1200 „ 7 „ 50 „ 7200 „ „ 8000 „ 50 „ — „ „ 1200 „ „ 1600 „ 10 „ — „ Ueb r 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 4oO K als voll anzunehmen ist. 24 h per per Bogen; dun,'. Die in demselben platzgreifenden Gebüren- begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts- gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berufungsschrift im Bagatell- Verfahren unterliegt ohne Unterschied, ob der Streitgegenstand bis 50 IC öfter über 50 K bis 100 IC beträgt, einem Stempel von 1 K Bau-, Befund- und Vollendungs-Certificate, auch Protokolle 1 K. — Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden - Bestandtheile 1 K. — Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend 30 Ji — Vertrag, wenn der Baumeister das Material liefert, Scala III; außerdem Scala II.