(47) Postanweisungen können von den Parteien auch mittelst Druckes und zwar mit Einschluss des an gewiesenen Geldbetrages ausgefüllt werden. Es ist gestattet, auf dem Coupon der post amtlichen Geldanweisungen schriftliche Mittheilungen jeder Art, daher auch die auf Zeitungs-Pränume rationen bezüglichen Daten beizufügen. Bei Zeitungs- Pränumerationen, welche auf diesem Wege ver mittelt werden, kann auch die Adressschleife auf die Rückseite des Coupons angeklebt werden. Auch Stempelmarken können auf den Coupon aufgeklebt werden, dieselben dürfen jedoch von den Postämtern nicht obliteriert werden, da der Coupon bei derlei an öffentliche Behörden und Aemter adressierten Postan weisungen die Natur einer Eingabe an sich trägt und als solcher der Stempelpflicht unterliegt. Ab änderungen oder Radierungen in den Geldeinträgen oder in der Adresse des Empfängers sind gänzlich unstatthaft, und sind solche Postanweisungen, sowie auch jene, welche außerhalb des Coupons Privat notizen enthalten, von der Abnahme ausgeschlossen. Die Postanstalt ertheilt über den Betrag der Post anweisung einen Aufgabeschein. Unter den oben angeführten Bestimmungen werden auch Postanweisungen, welche an Empfänger im eigenen Bestellungsbezirke lauten, bis 1060 K angenommen. Für die im Loealverkehr vorkommenden Postanweisungen sind die gleichen Gebären wie für Postanweisungen überhaupt zu entrichten. Die Postanstalt haftet für den einbezahlten Betrag in demselben Umfange und innerhalb der selben Frist wie für Geldsendungen. Die am Bestimmungsorte einlangenden An weisungen werden, insofern dieselben nicht poste restante bezeichnet sind, dem Adressaten oder dessen Bevollmächtigten gegen einen Abgabeschein zugestellt. Bei der Zustellung der Postanweisungen wird mi; derselben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung von Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rück seite des Postanweisungs - Formulars befindliche Quittung durch eigenhändige Einsetzung des Ortes und Datums, sowie seiner Namensunterfertigung auszufüllen; dem Ueberbringer der so quittierten Anweisung wird der Betrag bei der Abgabspost anstalt gegen Einziehung der Postanweisung aus bezahlt. Der der Anweisung beigefügte Coupon kann abgetrennt und zurückbehalten werden. Wenn der Adressat einer Postanweisung nach Verlauf von sieben Tagen (bei poste restantes* Weisungen von 1 Monat) sich zur Behebung des an gewiesenen Betrages nicht gemeldet hat, so ist die Giltigkeit der Post anweisung erloschen und wird der angewiesene Betrag an den Aufgabeort zurückgemeldet und dem Absender, wenn derselbe zu ermitteln ist, zurückbezahlt. Kann der letztere nicht ermittelt werden, so sind derlei Postanweisungen gleich den unanbring- lichen Fahrpostsendungen zu behandeln, d. h. der ein gezahlte Betrag wird vom Aufgabepostamte an die vorgesetzte Postdirection eingesendet, und kann derselbe auch fernerhin vom Aufgeber noch dortselbst reclamiert werden. Eine Rückerstattung der für die postmäßige Beförderung der Anweisungen bezahlten Gebären findet nicht statt. Die Zurücknahme einer Postanweisung durch den Aufgeber kann unter denselben Bedingungen erfolgen, wie die Zurücknahme einer Fahrpostsendung. Die Haftung der Postanstalt erlischt mit der erfolgten Zustellung der Anweisung an den darauf bezeichneten Empfänger. Es ist Sache des Adressaten, die ihm zugestellte Postanweisung wohl aufzubewahren, und sich zur Abholung des Geldbetrages, die auf seine Gefahr geschieht, verlässlicher Personen zu bedienen. Wenn eine dem Adressaten bereits zugestellte Postanweisung demselben vor erfolgter Erhebung des Geldbetrages in Verlust gerathen ist, so muss zur Verhütung eines Missbrauches der abhanden ge kommenen Postanweisung der Adressat den Fall rechtzeitig bei der Postanstalt des Bestimmungsortes anzeigen, welche letztere über diese Anmeldung eine amtliche Bestätigung auszustellen und die Auszahlung der Anweisung bis auf weiteres zu unterlassen hat. Wegen der Ausfertigung einer Auszahlungs-Ermäch tigung hat der Adressat sich unter Einsendung der oben erwähnten amtlichen Bestätigung an den Ab sender zu wenden, und dieser unter Vorweisung des Original-Aufgabsscheines, dann der vom Adressaten erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepost anstalt über die Anmeldung des Verlustes der Post anweisung bei der betreffenden k. k. Postdirection um die Bewilligung zur Absendung einer Aus zahlungs-Ermächtigung anzusuchen. Die von der Postdirection bewilligte Absendung der Auszahlungs Ermächtigung nach dem Bestimmungsorte erfolgt von Seite des Aufgabepostamtes unentgeltlich; die Aus- zahlungs - Ermächtigung wird vom Aufgabepostamt ausgestellt. Die mit poste restante bezeichneten An weisungen müssen längstens binnen einem Monate abgeholt werden, widrigenfalls dieselben an das Auf gabsamt zurückgesendet werden. Die mit poste restante bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten über Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nach weisung über die Identität seiner Person und gegen eigenhändige Abquittierung auf der einzuziehenden -Anweisung ausbezahlt. Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen Geldmitteln zur sofortigen Auszahlung des ange wiesenen Betrages augenblicklich nicht versehen, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Vor allen sind die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren. Telegraphische Vostarrweisirrrgen. Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge können aus Verlangen des Absenders auch auf tele graphischem Wege bei der Postanstalt des Bestimmungs ortes zur Auszahlung angewiesen werden, wenn zwischen der Postanstalt des Aufgabeortes und jener des Be stimmungsortes eine Staatstelegraphen-Verbindung besteht und der Betrag der telegraphischen Anweisung 1000 K nicht übersteigt. Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie- Nummern, welche von Parteien zum Zwecke des Lotto - spieles zur Aufgabe gebracht werden, und an ein