^ Ocvfcbtc6cnes zuirr Ncrchschtcrgon. = s ^ , LLompolgsbirrsn -Flnzsig<2r. Agllemeine Kegel. In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zurathe zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar sind, und sehr ver schiedene Auffassungen zulassen. Um möglichst sicher zü gehen, so ersuche man bei Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend sind. Das Papier, welches zu stempel pflichtigen Schriften gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat-Centimeter nicht überschrei ten, was in der Weise ermittelt wird, dass die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo gens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multiplicieren ist. Wird dieses Ausmaß überschritten, so ist in diesem Falle außer der bei der nor malen Größe entfallenden Stempel- gebür noch ein Stempel von 1 K zu verwenden. Beträgt jedoch die bei der normalen Größe entfallende Stem- pelgebür weniger als 1 K, soJist in diesem Falle dieser geringere Stempel doppelt zu nehmen. Art der Stempekmarken-Merivendullg. Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz unversehrt, ohne Spur eines bereits ge- machten Gebrauches sein. Das Gesetz lautet, dass jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, dass von der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter schrift über den farbigen Theil der Marke in ge rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über schrieben wird. Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- schreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli- eate, Triplicate u. s. w., die Beilagen derselben, dann überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- tragung aus dem Auslande in das Inland, durch Verwendung als Beilagen stempelpflichtig werden; ferner Protokolle, insoferne sie der scalamäßigen Ge- bür unterliegen; Handels- und Gewerbebücher. In allen diesen Fällen ist die entfallende Stempelmarke ämtlich zu überstempeln. Das Abstempeln der Marten mit Privat- Stampiglien ist nicht gestattet und kann daher hiedurch auch die Stempel pflicht nicht erfüllt werden. Stempelpsticht der weiteren Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen einem Stempel von 1 K oder weniger, so ist für jeden weiteren Bogen derselbe Stempel zu verwen den. 2. Beträgt der Stempel für den ersten Bogen mehr als 1 K, so ist in der Regel für jeden weiteren Bogen ein Stempel von 1 K anzu bringen. Ausnahmen (ad 2): a) Bei ämtlichen und zugleich amtlich vi- dimierten Abschriften, dann bei den Auszügen aus den öffentlichen Büchern des Inlandes (Grund-, Landtafel-, Depositcnbüchern u.s.w.), endlich bei Dup licate n ämtlich er Aus fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebür von 2 K; b) bei gerichtlichen Eingaben und den ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn die selben keine Rechtsurkunden enthalten und einer Stempelgebür von 1 K oder mehr für den ersten Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen standes ohne Nebengebüren 100 K nicht übersteigt, für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur 24 Ji zu verwenden. Bei Ausfertigung einer Urkunde oder Schrift in mehreren Exemplaren unterliegt in der Regel jede Ausfertigung dem vorgeschrie benen Stempel. Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer scalamäßigen Stempelgebür von mehr als 1 K unterliegen, ist es gestattet, dass nur die zwei ersten Exemplare mit dem scalamäßigen Stempel, die weiteren Exemplare aber mit je 1 K versehen