(20) Verschiedenes jutn Nachschlagen. StempesoefMieii-ctnpner. Allgemeine Reget. In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zurathe zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar sind, und sehr verschiedene Auffassungen zulassen. Um möglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber- reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend sind. Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat- Centimeter nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird, dass die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten ganzen Bogens mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi plicieren ist. Wird dieses Ausmaß überschritten, so ist in diesen: Falle außer der bei der normalen Größe entfallenden Stempel- gebür noch ein Stempel von 60 kr. zu verwenden. Betrügt jedoch die bei der normalen Größe entfallende Stempelgebür weniger als 50 kr., so ist in diesem Falle dieser geringere Stempel doppelt zu nehmen. Art der StempekmarKen-WerWeudung. Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz unversehrt, ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. Das Gesetz lautet, dass jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten Seite an einer solchen Stelle auszukleben, dass von der Schrift wenigstens Eine (die erste)Zeile, nie aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unterschrift über den fckrbigen Theil der Marke in gerader Linie fortläuft und hiedurch die Marke überschrieben wird. Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueberschreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Duplicate, Triplicate u. s. w., Rubriks abschriften, dann überhaupt Schriften, welche nicht schon ur sprünglich bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch Überreichung bei einer Behörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Übertragung aus dem Aus- lande in das Inland, durch Verwendung als Beilagen stempel pflichtig werden; ferner Protokolle, insoferne sie der scalamäßigen Gebür unterliegen; Handels- und Gewerbebücher. In allen diesen Fällen ist die entfallende Stempelmarke ämtlich zu überstempeln. Das Abstempeln der Marken mit Pribat- Stampiglien ist nicht gestattet und kann daher hiedurch auch die Stempelpflicht nicht erfüllt werden. Stempelpflicht der weiteren Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen einem Stempel von 50 kr. oder weniger, so ist für jeden weiteren Bogen derselbe Stempel zu verwenden. 2. Beträgt der Stempel für den ersten Bogen mehr als 50 kr., so ist in der Regel für jeden weiteren Bogen ein Stempel von 50 kr. anzubringen. Ausnahmen (ad 2): a) Bei ämtlichen und zugleich ämtlich vidimierten Abschriften, dann bei den Auszügen aus den öffentlichen Büchern des Inlandes (Grund-, Landtafel-, Depositenbüchern u. s. w.), dann bei Duplicaten ämtlich er Ausfertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebür von 1 fl.; b) bei gerichtlichen Eingaben und den ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn dieselben keine Rechtsurkunden enthalten und einer Stempelgebür von 50 kr. oder mehr für den ersten Bogen unterliegen, für jeden weiteren Bogen ein Stempel von 36 kr., und wenn der Wert des Streitgegenstandes ohne Nebengebüren 50 fl. nicht übersteigt, 12 kr. zu verwenden. Bei Ausfertigung einer Urkunde in mehreren Exemplaren unterliegt :n der Regel jede Ausfertigung dem vorgeschriebenen Stempel. Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer scalamäßigen Stempelgebür von mehr als 50 kr. unterliegen, ist es gestattet, dass nur die zwei ersten Exemplare mit dem sealamäßigen Stempel, die weiteren Exemplare aber mit je 50 kr. versehen werden, jedoch auch nur dann, wenn sowohl die beiden ersten Exemplare als auch die übrigen Ausfertigungen vor Unterfertigung oder wenigstens binnen acht Tagen nach Ausstellung der ersten zwei Exemplare dem zuständigen Steneranrte vorgelegt werden. Hiebei ist aber zu bemerken, dass bei Wechseln alle Ausfertigungen aus nahmslos dem gleichen Stempel unterliegen. b) Eingaben; wenn die Stempelgebür für die erste Aus fertigung mehr als 50 kr. beträgt, so ist für jede weitere Aus fertigung im gerichtlichen Verfahren ein Stempel von 36 kr., außer dem gerichtlichen Verfahren aber ein Stempel von 50 kr. zu verwenden. e) bei Notariatsacten sind die für das betreffende Rechts geschäft entfallenden Stempel, insoferne sie 50 kr. übersteigen, nur einmal und zwar auf der Urschrift zu verwenden. Für jede weitere Ausfertigung ist lediglich eine Stempelgebür von 50 kr. zu entrichten. Beträgt die vorschriftsmäßige Gebür für die Urkunde 50 kr. oder weniger, so sind die Urschrift und alle weiteren Ausfertigungen mit dem gleichen Stempel zu versehen. Gegenwärtig giltige Stempel-Scalen. Scala I. für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen und kaufmännische Schuldnrkunden auf Geld lautend in den im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen. Summe 5 fl. - kr. 6 „ — „ 7 — 8 ff — ff 9 10 " — I Bis zu dem Summe Summe Betrag von 75 fl. - fl. 5 kr. über 900 fl. bis 1050 fl. — fl. 70 kr. über 75 ft. bis 150 „ - „ 10 „ „ 1050 „ ,. 1200 „ - „ 80 „ ,, 150 „ „ 300 „ „ 20 „ „ 1200 „ „ 1350 „ 90 „ 300 „ „ 450 „ „ 30 „ „ 1350 „ „ 1500 „ 1 ,, „ „ 450 „ „ 600 „ — „ 40 „ „ 1500 „ „ 3000 „ ^ ff “ ff ,, 600 „ „ 750 „ - „ 50 „ „ 3000 „ „ 4500 „ 9 ir rt „ 750 „ „ 900 „ - „ 60 „ „ 4500 „ „ 6000 „ 4 „ — „ über 6000 fl.- bis 7600 fl. „ 7500 „ „ 9000 „ 9000 „ „ 10500 „ „ 10500 „ „ 12000 „ „12000 „ „ 13500 „ „ 13500 „ „ 15000 #J und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als voll anzunehmen ist. Scala II. für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden re., welche weder der Scala I oder 111, noch einer fixen Stempelgebür unterliegen. Summe Summe bis 20 fl. — fl. 7 kr. über 400 fl. bis 800 fl. 2 fl. 50 kr. über 4000 fl. bis über 20 fl. 40 „ n 13 „ 800 „ „ 1200 „ 3 „ 75 „ „ 4800 „ „ 40 „ n 60 „ - „ 19 „ „ 1200 „ „ 1600 „ 5 n tf „ 5600 „ „ „ 60 „ 100 „ - „ 32 „ 1600 „ „ 2000 „ 6 „ 25 „ „ 6400 „ „ 100 „ 200 „ — „ 63 „ 2000 „ „ 2400 „ 7 „ 50 „ „ 7200 „ „ „ 200 „ 300., — „ 94 „ „ 2400 „ „ 3200 „ 10 „ rt „ 300 „ „ 400.. 1 .. 25 „ „ 3200 „ „ 4000 „ 12 „ 50 „ Summe -kr. 5600 6400 7200 8000 17 „ 50 20 „ - 22 „ 50 25 „ — Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. 1 fl. 25 kr. mehr, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. als voll anzunehmen ist.