4 III. Der Tandesausschuß. bestehend aus 7 Mitgliedern hält jeden Donnerstag Sitzung. Vorsitzender (der Landeshauptmann): »Achleuthner Leonard, Abt von Kremsmünster. Mitglieder des Landesausschusses: *Lechner Josef, Dr. Domherr. * Naschberger Andreas, Dr., Advokat. * v. Billau Karl, k. k. Statthaltereirath i. P. * Zehetmayr Johann, Oekonom. xPereira Viktor, Freiherr von, Gutsbesitzer. Bahr Alois, Dr., Advokat. Referats⸗-Zutheilung. Herr Landeshauptmann Abt Leonard Achleuthner: Landeshoheit, Stiftungs-, Stipendien- und Pfründensachen. Herr Viktor Freiherr von Pereira: Landescultur, Forstsachen, Gemeindesachen der politischen Bezirke Ried, Braunau ind Schärding, Theater und Casino, Landes-Irrenanstalt. Herr Dr. Alois Bahr: Reitschule, Kreisamtsgebäude in Linz und Wels, Exminoritenkirche und die übrigen Landes— gebäude, Straßenreferat, Landeswasserbauten, Badeanstalt Hall, Gemeindesachen der Stadt Linz und des politischen Bezirkes Wels. Herr Dr. Josef Lechner: Landesconcurrenz, Landesfondspräliminare, Gemeindesachen der politischen Bezirke Gmunden und Vöcklaͤbruck, administrative Schulangelegenheiten und Präliminare des Schulfonds, Credit- und Cassewesen. Herr Johann Zehetmayr: Verpflegung der Zwänglinge, Gendarmerie-Bequartierung, Militär-Bequartierung, Vorspanns— sachen, Sanitätswesen, Schubsachen, Humanitätsanstalten, Ackerbauschule, Brandassecuranz, Gemeindesachen der politischen Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach. Herr Dr. Andreas Naschberger: Gemeindesachen der Stadt Steyr, politische Bezirke Linz, Steyr und Kirchdorf, Gebär⸗ Il Grundentlastungswesen, Gewerbeverein, Kunstverein, Museum, Landesgallerie, Catastersachen, Landesstatut, Landesvertretung, andtagswahlen. Herr Karl von Billau: Kanzleireferat, Pensions- und Gnadensachen, Schulangelegenheiten in Personalien. Yerschiedenes zum Vachschlagen. — — — — Stempelgebühren Anzeiger. Allgemeine Regel. In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften Fällen ist es nothwendig, einen Gesetzkundigen oder Rechtsfreund zu Rathe zu ziehen, weil die gesetzlichen Bestimmungen vielfach unklar sind, und sehr verschiedene Auffassungen zulassen. Um moͤglichst sicher zu gehen, so ersuche man bei Ueber— reichung der Eingaben und deren Beilagen an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, und zwar ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend sind. Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften gebraucht wird, darf die festgesetzte Größe von 1750 Quadrat— Tentimeter nicht überschreiten, was in der Weise ermittelt wird, daß die nach Centimetern gemessene Höhe des ausgebreiteten arzen VWhhend mit seiner ebenso gemessenen Breite zu multi— dliziren ist wenn sämmtliche Exemplare vor Unterfertigung oder wenigstens innerhalb acht Tagen nach Ausstellung der ersten Ausfertigungen dem Gebühren-Bemessungsamte zur Bestätigung vorgelegt werden. Bei Eingaben in mehrfacher Ausfertigung unterliegt das zweite und jedes weitere Pare im gerichtlichen Verfahren dem Stempel von 36 kr., sonst von 50 kr. per Bogen; ist der Eingabenstempel zeringer, so diesen. Erfordert jedoch der erste Bogen den Stempel don Jufl. oder einen noch höheren, so wird jeder Einstoßbogen nit einem 50 kr. Stempel versehen. Für ein Kartenspiel sind 15 Neukreuzer — für ein Ztück Kalender 6 Neukreuzer — für jedes Exemplar einer stempelpflichtigen Zeitschrift des Auslandes und des Inlandes 1 kr. als Gebühr zu entrichten. Plakate und Zeitungsinserate sind stempelfrei. Stempelpflichtig sind alle Rechnungen (qheißen sie Rechnung, oder Conti, Noten, Ausweis oder dergl.), sobald sie über mehr als 10 fl. lauten. Bis einschließlich zehn Gulden sind sie stempelfrei. Ueber 10 fl. bis einschließ— ich 50 fl. ist die Gebühr 1 Kreuzer. — Bei Rechnungen über nehr als 50 fl. ist die Gebühr 5kr. Die Stempelmarke muß nit der ersten Schriftzeile überschrieben werden. — Ueber— retung wird mit dem fünfz igfachen Betrage bestraft. Unter Rechnungen sind hierbei jene Aufzeichnungen zu yerstehen, welche von Handels- und Gewerbetreibenden über Regenstände ihres Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i. über die iesen Betrieb betreffenden Geschäfte, woraus ihnen eine Forderung rwachsen ist, an Handels⸗- oder Gewerbetreibende, oder an andere zersonen ausgestellt werden, ohne Unterschied, ob sie eine Sal— irung enthalten oder nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung ieser festen Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen n den Text einer kaufmännischen Korresppondenz aufgenommen oder an einer solchen als Anhang, Beilage u. dgl. beigefügt verden. Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Begründung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die Anstalt oder Person, in deren Geschäfte die Ausstellung erfolgte. aus der Rechnung, z3. B. aus der Druckbezeichnung, Art der Stempelmarken-Verwendung. Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz unversert, ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. Das Gesetz lautet, daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenem Papier geschrieben werden soll. Die Stempelmarke ist daher auf dem zur Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie abex deren Ueber— schrift (Titel) über den farbigen Theil der Marke in gerader Linie fortläuft und hiedurch die Marke überschrieben wird. Das Abstempeln der Marken mit Privat—⸗ Stampiglien ist im amtlichen Verkehr nicht gestattet. —Bei Ausfertigung von Urkunden in mehreren Exem— plaren oder Partien, unterliegt eine jede der Ausfertigungen dem gleichen Stempel, und nur ausnahmsweise bei Wechseln ist es gestattet, nur die beiden ersten Exemplare mit dem vollen Stempel, die übrigen aber mit 50 kr. per Bogen zu versehen,