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V
Ad V. Die Prüfungen, welche früher am Schlüsse des Semesters
oder des Schuljahres in jeder Klasse abgehalten wurden,
haben aufgehört.
Nur die Schüler der achten Klasse haben sowohl die
schriftliche als mündliche Maturitätsprüfung zu bestehen,
Letztere wird unter dem Vorsitze des k. k. Schulrathes
feierlich vorgenommen und das Resultat derselben
kombinirt mit den Leistungen während des Schuljahres
entscheidet über die Befähigung jedes Einzelnen zum
Uebertritte an die Universität.
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