§ 9. Sollte aber die entdeckte Krankheit von anerkannter schädlicher, oder ansteckender Art seyn, so ist das Bieh oder Fleisch anzuhalten, und hievon dem Magistrate schleunigste Anzeige zu machen, was auch insbesondere bey dem etwa schon in Fäulnis übergegangenen Fleische zu geschehen haben wird. 8 10. Die gleiche Anzeige hat der Fleischbeschauer an den Magistrat zu machen, wenn ihm bey der Untersuchung des Mehes und Fleisches in seinem Befunde irgend ein erheblicher Zweifel übrig bleibt, damit sodann durch Beyziehung anderer Sachverständiger verläßliche und beruhigende Entscheidung erzielet werde. 8 11. A Ueber die Beschau hat der Fleischbeschauer ein Protokoll nach dem Formulare A zu führen, und die Rubriken desselben genau und richtig auszufüllen, indem dieses Protokoll zur Kontrolle gegenüber der auszufertigenden Beschauzettel und bey der Revision der Fleischhauer und Fleischverschleißer dienen muß. Jede unrichtige Führung des Protokolls würde auf das Schärfeste geahndet werden, und nach Umständen sogar die Dienstesentlassung zur Folge haben. 8 12. B Rach dem das Beschauprotokoll durch alle Rubriken genau ausgefüllt und jedes be schaute Stück richtig eingetragen worden ist, hat der Fleischbeschaüer der betreffenden Parthei den gehörig auszufüllenden Beschauzettel nach dem Formulare B auszufertigen und einzuhändigen. 8 13. Wenn die Parthei, welche das Bieh oder Fleisch einbringt, nur ein Treiber, oder Dienstbothe ist, so ist sowohl Ln dem Beschauprotokolle, als auch in dem Beschauzettel neben dem Ramen des Treibers oder Dienstbothen auch der Rame des Fleischhauers oder des Fleischverschleißers aufzuführen, welchem das Bieh oder Fleisch gehört. 8 14. Wird aber das Breh oder Fleisch von einem Händler zum Berkaufe eingebracht, welcher den Käufer noch nicht bestimmt angeben kann, so ist in dem Beschauprotokoll und auf dem Beschauzettel beyzusetzen: „Zum unbestimmten Berkaufe." Jener Fleischhauer- oder Berschleißer, welcher von einem solchen Händler ein oder mehrere Stücke kauft, hat sich bey dem Fleischbeschauer sogleich um Duplikate der Beschauzettel über die erkauften Stücke zu melden, widrigens er so bestraft würde, als wenn die erkauften Stück Bieh nicht beschaut worden wären. 8 15. Das Beschauprotokoll ist mit fortlaufenden Rummern zu führen und in dem Beschau zettel jede betreffende Rümmer richtig und deutlich anzusehen, damit bey der Revision und Kontrolle die Ueberzeugung von der richtig beschehenen Beschau des geschlachteten Biehes sich leicht verschafft werden könne. 8 16. Die Protokollsbögen und Beschauzettel werden von dem Magistrate in Druck gelegt, und dem Fleischbeschaüer von Zeit zu Zeit nach Bedarf erfolgt werden. Die ersteren erhält er in Ternionen geheftet, und mit dem Magistratssiegel versehen, daher auch der Fleischbeschauer darauf zu achten hat, daß dieses Siegel nicht herabgerissen oder sonst verletzt werde. 8 17. Jede ausgefüllte Protokolls Ternion ist von dem Fleischbeschauer mit unverletztem Siegel und seiner Unterschrift jedesmal sogleich dem magistratlichen Marktkommissär zu übergeben, der die Ternionen zu sammeln, und sich zu überzeugen hat, ob sie richtig geführt und mit den von den Fleischhauern und Fleischverschleißern nach unten folgender Weisung abzustreifenden Beschauzetteln übereinstimmern oder nicht? Jedes dabey vorkommende Ge brechen hat der Marktkommissär sogleich dem Magistrate anzuzeigen. 8 18. Es muß daher jeder Fleischhauer und Fleischverschleißer noch vor der Schlachtung und dem Berkaufe des an sich gebrachten Biehes und Fleisches mit dem Beschauzettel darüber versehen seyn, und es wird dießfalls keiner wie immer gearteten Entschuldigung Raum ge geben werden. 77