60 tmnö selbstens zu verkauffen zugelassen werden/ davon sie dem Fleischhacker von einem Hauptvieh mehrere nicht als 1. gülden zu geben/ wie auch sich die Vnterthanen/ vnd alle diejenigen/ so ihr Vieh den Fleischhackern verkauffen/ im Kaufs darnach zurichten/ schuldig seyn sollen. Mit dem Fischwerck/ soll es/ was das fayl haben vnd verkauffen/ anlangt/ allerdings dem Herkommen/ vnd zunmahl der getruckten Fischordnung gemäß gehalten) Sonsten aber in dem werth nachfolgender Massen/ vnd nicht höher/ gegeben werden. Nemlich: Ein Maßt lauter Grundl von 10. bis auffs meiste vmb 15. Kreutzer. Spalt: vnd Stuckferchen von 20. 24. bis meist 30. Kreutzer. Maß: vnd Schoßferchen aber von 10. bis 12. Kreutzer. Eschling von 4. bis aufs 6. Kreutzer. Ein Zetiäsch von 20. in 24. Vnd die Gemeinäsch von 12. biß 15. Kreutzer. Schußpärbl von 8. biß aufs 10. Kreutzer. Stuck- pärmb aber von 30. 45. Kreutzer biß aufs 1. gülden. Vnd was gar die größten Stuck vmb 1. gülden 30. Kreutzer. Pretzen Hechte! von 8. biß aufs 12. Kreutzer. Große Stuck der Traun Hechten von 1. gülden biß aufs 1. gülden 30. Kreutzer. Vnd die allergrößten von 7. Orth biß aufs 2. gülden. Böhaimische Hechten vnd Karpffen aber/ nach dem Gewicht/ vnd wie der Sah allweg solle gemacht werden/ dessenthalben man sich vorhero bey dem geordneten Fischmeister jedesmals anmelden solle. Zingel vnd Scheiden von 10. 12. vnd was die grösten von 20. biß gar 24. Kreutzer. Weißfisch/ sollen nach billichen werth geben: vnd darüber niemand beschwert werden. Pfrillen von 5. 6. biß aufs 8. Kreutzer. Die Sprenh- ling aber/ seynd sowol aufs faylem Marckt/ als sonst zuverkauffen/ ohne sondere ver- willigung des Fischmeisters allerdings) vnd bey hoher Straff verbotten. Vnd so viel schließlich die aufs der Tonaw herab kommende frembde Fisch anlangt/ sollen dieselbe wie die Fischordnung vermag/ vnd sonst mit anderen Victualien vnd Pfenberten auch beschicht/ allhie 3. Tag fayil gehalten: vnd was nicht verkaufst/ allsdann erst aufs Verwilligung deß Fischmeisters mit Politen weiter geführt werden. Von Geflügel solle ein gemester Capaun höher nicht als per 1. gülden 30. Kreutzer. Ein vngemester per 48. Kreutzer. Gemäschte Gans per 43. Kreutzer, vngemäste per 30. Kreutzer. Henn per 20. Kreutzer. Ein paar Händel per 16. Kreutzer. Paar Tauben per 8. Kreutzer. Ein Enden per 15. Kreutzer/ vnd ein Ey per 1. Pfennig. Das Pfundt Schmalh aber per 24. Kreutzer/ vnd Butter per 18. Kreutzer. Inn- gleichen ein Pfund Wachs per 1. gülden. Sayffen per 40. Kreutzer. Leinöl 15. Kreutzer. Schönester Haar ider Flachs 15. Woll 30. Kreutzer. Das buchene Holh aber deß besten Klaffter per 3. gülden. Feuchtene oder Dennen per 2. gülden, das vbrige als Puchen/ Aychen/ Khrisch-baummes vnd gleichen hartes Holtz 1. klaffter per 2. gülden 30. Kreutzer verkaufst werden. Mit dem Wein aber solle es biß auffs künfftige lesen/ vnd zu Haußbringung der heurigen Wein folgender gestalt gehalten werden/ daß nemlichen die beste Kandl des vieredigen Wein an keinem Ort im Land höher nicht als per 43. Kreutzer der heurige aber per 40. Kreutzer. Der Weinessig per 24. Kreutzer Preßessig per 12. Kreutzer. Der Eymer Freystätter Bier höher nicht als per 4. gülden/ vnd die Kandel 9. Kreutzer. Das gemeine Bier aber per 2. gülden 30. Kreutzer erkaufst/ vnnd die Kandel per 6. Kreutzer außleut geben werden. Es solle auch kein Wirt weder aufs dem Gew noch Stätten oder Märkten Preßmost oder Bayrischen/ neben Oesterreichischen oder andern Weinen in die Keller ein ziehen/ vnd verkauffen. Was aber den Valor allerley/ Münhsorten anbelangt/ mit denselben solle es wie bisher vnd solcher Gestalt gehalten werden/ wie dieselben bey einer Ersamen Lanndtschafft Einnemer/ vnd andern führnemen Emptern diß Lands/ auch sonsten insgemein im Land (allein die gar kleinen gröschl ausgeschlossen) eingenommen oder außgeben werden/ Inmassen dann das jüngste wegen der 3. vnd 6. Bahnen publiciertes Patent dahin gar nicht gemainet/ daß diselben/ wie es etliche verstehen wollen/ ganh oder gar exterminiert vnd nicht merh genommen solle werden/ sondern nur dahin zu verstehen/ daß man sich vor dergleichen gar geringen vnd schlimmen sorten hüten solle/ darbey es dann nochmalen verbleibt/ daß nemblichen deßhalb durchauhnicht aufs die bessere 3. vnd 6. Bahner verstanden worden/ sondern dieselben wie hievor männiglichen zu nemen schuldig seyn solle. Vnd weilten auch das Eysen hin vnd wider im Land/ sonderlich in Stätten vnd Märckten von den Eysenhändlern ganh vbermäßig gesteugert wird/ sollen die Obrigkeiten solches keines wegs zulassen/ sondern darob seyn/ daß ober Zulassung eines gebührlichen Gewins alle vbermäßigen Staigerung ab oder eingestellt werde/ vnd also sich sonderlichen der ge meine Man nicht zu beschweren habe. Demnach nunmehr also dem gemeinen Bawersman wie seine Getrayd vnd Vieh/ wie auch dem Fleischhacker vnd Wirtten/ wie sie den Wein vnd Fleisch verkauffen sollen/ wie auch sonsten von allerlay Victualien vnd fachen obverstandener masten Satz: Vnd Ordnung gemacht worden/ So ist auch hingegen aller vernunsft gemäß/ daß sich die Kaufs- oder Handelsleut/ vnd dieselbe gleichfals etwas ringeren/ Inmassen dann hierauff in yöchster- nändter seiner Fürst!. Durchl. etz. Namen alles Ernst mein Befelch/ deß dißfals allen