59 3fent nachdem glaubwürdig fürlchombt, das die fleischhackher ain zeit herumb, wann sie gemößte viech haben, das faist vom fleisch hinweckschneiden vnnd vnndter das inßlet mengen, solle ihnen dasselb hiemit auch ernstlich verbotten sein. Melcher aber in ainem oder anndern in dieser sleischsazung vngehorsamb erfunden, derselben zuwiderhandeln vnnd darüber betretten wurde (wie denn Herr Stattrichter allhie fleißige aufseher zu bestellen vnnd die vngehorsamen zu bestraffen im beuelch hat) der solle, was die maister anbelangt, erstlich 14.tag im gefenckhnus mit wasser vnnd brot gestrafft: zum anndernmal an das creuz, welches der Herr Stattrichter alsbalt aufrichten lassen würdet, gespandt vnnd zum drittenmal mit vorwissen der löb: Lanndteshaubtmannschafft ihme das lanndt oder wenigist der burafried ohne alle Verschonung verwissen werden. Da aber ain fleischhackher khnecht ohne vorwissen des maisters die Ordnung über schritte, der soll erstlich in der kheich 14 tag mit wasser vnnd brott gestrafft vnnd zum annder- mal des handtwerchs vnredlich gemacht werdenn. Wie auch die jenigen würth oder anndere, so vmb ihres aignen nuz befüerderung willen, ain oder die anndere sorten fleisch theurer dann die sazung vermag, von den fleischhackhern annemen vnnd khauffen würdte (welches dem armen gemainen mann, der es nit so wol vermag vnnd hierdurch beträngt würdet, zur beschwerung geraicht) der notturfft nach, so wol alls die fleischhackher vmb solche staigerung vnnd nemblich so offt es beschiecht jedesmal! p: 10 taller gestrafft werden sollen. Bnndter diser Ordnung sollen auch die jenigen fleischhackher so vnndter die Herrschaft Orth gehörig vnnd in Traundorf wie auch zu minister gesessen verstanden vnd gegen ihnen sowol alls die stattmezgern darob gehalten werden. Doch solle dise fleischsazordnung auf khain bestendigkheit beschlossen vnnd gemacht sein, sonndern so lang es nach gelegenhait der zeit ainem ersamen Stattrath gesellig sein würdet, also verbleiben. Bnnd ist also dise fleischordnung öffentlich in der fleischpannkh anzuschlagen beuolchen worden. Beilage IV. Sahordnung vom Jahre 1622. Wir Adam Freyherr zu Herberstorss etz. Röm. Kays. Papst. Eammerer/ Rath/ auch der Fürstl. Durchl. Hertzog Maximlliani in Bayern/ etz. Cammerer/ Rath/ bestelter Obrister vnd Statthalter des Erhherhogthumbs Oesterreich ob der Enns/ etz. Entbeute allen vnd jeden Obrigkeiten diß Lands meinen grueß vnd dienst in gutem Willen/ jedes Standts gebühr nach bevor/ Ob ich wol in Hoffnung gestanden/ es wurde sich die ein zeit hero eingerissene Staigerung allerley Bictualien, vnd per consequens anderer Sachen/ sonderlich nach einvechsung deß liebseligen Getrayds/ wo nicht gantz vnd gar zu verlieren/ doch all gemach alles in geringern werth kommen/ so bringt aber layder die Erfahrung ganh das widrige vnd so viel mit sich/ daß solches nicht allein nicht erfolgt/ sondern schier täglichen alles in noch höherm werth steiget/ So doch die Müntz in allerlei Sorten (welche gemeinen fürgeben nach die Steigerung hievor causiert solle Haben) seit Ostern her/ allerdings im vorigen Balor verblieben/ Diesem vnhail nun vnd großer Beschwerung/ den jetzigen be schwerlichen Leuffen/ nach etwas zu remediern, hab ich mich mit den mir adjungirten Herrn Rhäten/ vnd Herrn Berordneten diß Landts/ ad interim nachfolgender Ordnung verglichen: Als nemblich daß im Getraydt/ finführo der Matzen Waihen nicht höher/ aber nach gelegenhait deß Orts wol darunder/ als per 4. Gulden. Korn per 2. gülden 30 Kreutzer. Gersten 2. gülden. Habern 1. gülden 30 Kreutzer. Arbeiß 4. gülden. Ha'yden per 1. gülden 30 Kreutzer verkaufst solle werden. Das Fleisch aber/ weillen das Bieh an einem Ort wolfayler als an dem andern zu bekommen/ solle dasselb in seinem alten werth/ wo es ringer her kommen/ noch verbleiben/ vnd aufs selbige Ort diese Satzungen vnd Ordnung nicht verstanden seyn/ Allhie aber vmb Linh/ Steyer/ Wels/ vnd dergleichen Orten/ solle/ doch nur ad interim, vnd biß sich ein mehrere Wolfaile erzaigt/ daß beste Hungerische oder Land-Ochsenfleisch ohne alle zuwag/ vnd der alten Ordnung gemäß/ höher nicht als per 12. Kreutzer/ 3n gleichen das Khüe oder Stierfleisch per 10. Kreutzer. Schäffes per 8. Kreutzer. Schweines vnd Khälberes per 12. Kreutzer. Khalbskhopff per 18. Kreutzer. Khudelfleck sampt den Füßen per 8. Kreutzer, Speck vnnd Schmeer per 20. Kreutzer. Spanfädl per 30. Kreutzer Lämberes fleisch/ deß- oleichen Kräb/ Lüngel/ Leber vnd dergleichen nach dem gesicht. Außgelassen Bnschlitt per 30. Kreutzer. Ein paar Aungerische Ochsenhäut per 50. gülden. dnnheimische per 35. gülden. Khüehaut per 25. gülden. Khalbfell 1. gülden. Schafffel 30. Kreutzer. Lambfell 12. Kreutzer. Bockhaut 2. gülden. Gaißhaut 1. gülden. Kihhäutl 1. schilling Pfennig verkaufst. Darnebens auch aller Orten ein Freybanck gehalten/ vnd männiglich auf derselben sein Bieh schlachten/