16 Dicß gilt für die Anstrengungen welche der politische Zweck in beiden Staaten Hervorrufen, und für das Ziel wel¬ ches er der kriegerischen Handlung stecken soll. Zuweilen wird er selbst dieses Ziel sein können, z. B. die Eroberung einer gewissen Provinz. Zuweilen wird der politische Zweck selbst stch nicht dazu eignen das Ziel der kriegerischen Handlung abzugcben, dann muß ein solches genommen werden wel¬ ches als ein Equivalcnk für ihn gelten, und beim Frieden ihn vertreten kann. Aber auch hierbei ist immer die Rück- stcht auf die Eigenthümlichkeit der wirkenden Staaten vor¬ ausgesetzt. Es giebt Verhältnisse, wo das Eguivalcnt viel größer fein muß, als der politische Zweck, wenn dieser da¬ mit errungen werden soll. Der politische Zweck wird als Maaß um so mehr vorherrschen und selbst entscheiden, je gleichgültiger sich die Massen verhalten, je geringer die Spannungen sind, die auch außerdem in beiden Staaten und ihren Verhältnissen sich finden, und so giebt cs Fälle, wo er fast allein entscheidet. Ist nun das Ziel des kriegerischen Aktes ein Equi- valent für den politischen Zweck, so wird er im Allgemei¬ nen mit diesem hcruntergehen, und zwar um so mehr, je mehr dieser Zweck vorherrscht, und so erklärt eö sich, wie, ohne innern Widerspruch, es Kriege mit allen Graden von Wichtigkeit und Energie geben kann, von dem Vernich¬ tungskriege hinab bis zur bloßen bewaffneten Beobachtung. Dies führt uns aber zu einer Frage anderer Art die wir noch zu entwickeln und zu beantworten haben. 12. Ein Stillstand im kriegerischen Akt ist dadurch noch nicht erklärt. Wie unbedeutend auch die politischen Forderungen beider Gegner sein mögen, wie schwach die aufgebotenen Mittel, wie