21 auf ihr Programm gesetzt, und in jüngster Zeit haben sie selbst darauf hingewiesen, daß eine der sprunghaften Teuerung aller Lebensbedürfnisse Rechnung tragende Gehaltserhöhung nur im Wege einer Verwaltungsreform und Verminderung der Beamten- zahl erreichbar sein wird.^) Außere und innere Werwaktungsreform. Die Schwierigkeiten einer erfolgreichen ersten Einleitung der Verwaltungsreform werden vielfach überschätzt, wohl des halb, weil das Gebiet der zu lösenden Aufgaben viel zu weit abgesteckt wird. Vor allem ist es zweckmäßig, zwischen den inneren und den äußeren Aufgaben der Verwaltungsreform zu unter scheiden. Zur äußeren Verwaltungsreform gehören die großen politischen Probleme, wie Staatssprache, Kreiseinteilung, Ab grenzung der Zuständigkeit zwischen Staats- und autonomer Verwaltung, durchwegs hochbedeutsame Fragen von großer poli tischer Tragweite. Man könnte diese äußere Verwaltungsreform auch als Vcrfassungsreform bezeichnen. Aber gerade diese ihre politisch-nationale Seite wird der Sache selbst gefährlich. Die politischen Schwierigkeiten wachsen mit der Bedeutung der Re form und haben bisher fast jede tiefer greifende Entwicklung auf gehalten. Die Durchführung dieser äußeren Verwaltungs- oder Verfassungsreform hängt vor allem von der weiteren Gestaltung der politischen Verhältnisse ab. Ein anderer Teil der Verwaltungsreform befaßt sich mit der zeitgemäßen Ausgestaltung des Beamtenapparates und der inneren Tätigkeit der Ämter. Die Art der Geschäftsführung und 4) Dr. Hugo Glaser, Zur Arage der Verwaltungsreform: „Die Be amtenschaft fürchtet nicht die durch die Verwaltungsreform not wendig werdende erhebliche Restringierung der Verwaltungs stellen und Beamtenposten, sie fürchtet auch nicht, daß an sie sowohl in produktiver als auch in qualitativer Richtung größere Ansprüche gestellt werden sollen, sie erwartet dagegen eine ihrer Vorbildung und Stellung würdige Betätigung sowie eine den erhöhten An forderungen entsprechende bessere materielle Versorgung." Österreichische Richterzeitung, Nr. 1/1916, Bericht über die General versammlung der Richtervereinigung: „Eine konsequente Durchführung der