40 Capitel VII. Taren und Auslagen. Abth. 5124. Taxen. 5125. Reise- und zufällige Kosten. 5126. Gerichtsdienerstaxen. Abth. 5127. Die Richter des Obersten Ge richtshofes können den Taxtarif ändern. Abth. 5124. In jeder Angelegenheit sollen nebst den für die Gerichtsbeamten durch das Gesetz festgesetzten oder durch allgemeine Vorschriften für die Taxen in Bankerott-Angelegenheiten bewilligten Taxen, folgende für die Dienste des Registrators bezahlt werden. 1. Für die Ausstellung eines jeden Haftbefehles 2 Dollars. 2. Für jeden Tag, an dem eine Creditorenversammlung abgehalten wird, 3 Dollars. 3. Für jeden Bertheilungsauftrag 3 Dollars. 4. Für jeden Auftrag, eine Anordnung im Bankerott durch Voll macht zu vertreten, 2 Dollars. 5. Für jede Versicherungsurkunde 2 Dollars. 6. Für ;edes Gesuch um eine Versammlung in einer Angelegenheit nach diesem Titel 1 Dollar. 7. Für jeden Tag während des Dienstes über einen besonderen Auftrag des Gerichtes einen 5 Dollars nicht überschreitenden Betrag, der von dem Gerichte bestimmt wird. 8. Für Aufnahme der Zeugenaussagen die die gesetzlich bewilligten Taxen nicht überschreitenden Beträge. 9. Für jede Entlastung, wenn sie nicht widersprochen wird, 2 Dollars. Diese Taxen sollen den Vorzug der Zahlung vor allen anderen Ansprüchen auf die Masse haben und bevor ein Haftbefehl aus gestellt wird, soll der Gesuchsteller bei dem Beamten des Gerichtes 50 Dollars als Sicherheit für die Zahlung deponiren, und wenn dieser Betrag nicht für die Zahlung der Taxen ausreicht, soll die Person, auf deren Gesuch der Haftbefehl ausgestellt wurde, die selben bezahlen. Das Gericht kann eine Exemtion gegen sie führen, um die Zahlung an den Registrator zu vervollständigen. Abth. 2125. Die Reise- und zufälligen Auslagen des Registrators oder eines anderen Beamten, der ihn begleitet, sollen durch das Gericht in Uebereinstimmung mit den durch die Richter des Obersten Gerichtshofes vorgeschriebenen Regeln festgesetzt und aus der betreffenden Concursmaffe, für die er amtgehandelt hat, ausbezahlt werden, oder wenn eine solche Masse nicht vorhanden ist, oder nicht hinreicht, sollen sie einen Theil der Kosten bilden, die durch die Richter gleichmäßig vertheilt werden. Abth. 5126. Bevor eine Vertheilung angeordnet wird, sollen an den Gerichtsdicner folgende Taxen aus der Masse ausbezahlt werden: