Wendung findet." (Schramm, Prisenrecht, S. 257.) Diese Lilfsschiffe sollten nach dem englischen Vorschlag gleichfalls unter die Rechtsregeln für Kriegs¬ schiffe gestellt werden. Diese Änderung würde dazu geführt haben, daß Konterbandeschiffe ohne Prisengerichtsverhandlung in allen Fällen zerstört werden konnten. Die „über das notwendige Maß hinausgehende Steigerung der Rechte der Kriegführenden und die erhebliche Verschlechterung der Lage der neutralen Schiffahrt", die diese Bestimmung herbeigeführt haben würde, bewogen die Vertreter der übrigen Mächte auf der zweiten Langer Kon¬ ferenz, insbesondere die niederländische und nordamerikanische Abordnung den Antrag abzulehnen. Die deutsche Praxis hat ihn indessen in diesem Kriege sehr zuungunsten der einstigen Antragsteller in gewissem Amfang verwirklicht und die Entwicklung, die aus der Praxis für das spätere See- kriegsrecht vorausgesagt werden kann, geht wohl darauf hin, daß später auch die „Lilfsschiffe" dem Kriegsrecht unterstellt sein werden. 106) Wehberg in Köln. Zeitung, Nr. 766 vom 30. Juli 1915. 107) S. Pohl, England und die Londoner Deklaration, S. 106. Literatur Blume, Strategie. Eine Studie. Berlin 1882. Bluntschli, Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten. 3.Auflage. Nördlingen 1887. , Bluntschli, Gesammelte kleine Schriften. II. Nördlingen 1881. Bulmerincq, Völkerrecht oder Internationales Recht. Landbuch des öffentlichen Rechts. Freiburg i. B. und Tübingen 1884. C a l v o, Le Droit International théorique et pratique. 3. Auflage. Paris 1880. Dernburg, Die Schuld Verhältnisse nach dem Recht des Deutschen Reichs und Preußens. 4. Auflage, bearbeitet von Engelmann. Lalle 1909. Dupuis, he Droit de la Guerre Maritime. Paris 1899. Einicke, Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Seekrieg nach dem Laager Abkommen vom 18. Oktober 1907. Tübingen 1912. Fiore, Trattato di Diritto Internationale Pubblico. 3. Auslage. Torino 1887. Geffcken, Das Seekriegsrecht. Landbuch des Völkerrechts von Loltzen- dorff. IV. Lamburg 1889. Geßner, Kriegführende und neutrale Mächte. Ein Beitrag zur Reform des Internationalen Rechts in Kriegszeiten. Grotius, De Iure Belli ac Paris Libri Très. Moeno-Francofurti 1626. Lall, A Treatise on International Law. 3. Auflage. Oxford 1890. I. v. Lartmann. Kritische Versuche. I. Der Deutsch-Französische Krieg. Berlin 1876. Lautefeuille, Les Droits et les Devoirs des nations neutres en temps de guerre maritime. Paris 1848. Leffter, Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. 8. Ausgabe, be¬ arbeitet von Geffcken. Berlin 1888. Leilborn, Völkerrecht. Enzyklopädie der Rechtswissenschaft von Loltzen- dorff und Köhler. II. Berlin-Leipzig 1904. Kl üb er. Europäisches Völkerrecht. 2. Auflage, bearbeitet von Mörstadt. Schaffhausen 1851. Lawrence, Essays on some disputed Questions in Modern International Law. 2. Auflage. Cambridge 1885. Liszt, Das Völkerrecht. 10. Auflage. Berlin 1915. 80