- 56 — vor Bestimmung der Kompensationen die Vorteile müsse ab¬ schätzen können, die tatsächlich aus einer bestimmten Aktion auf dem Balkan seitens eines der Kontrahenten gezogen würden. Ich gab dem Baron Bunan zu bedenken, daß dieser Gesichtspunkt, wie ich ihn schon hätte wissen lassen, nicht nur dem Geist und Buchstaben des Artikels VII, sondern auch- der ihm 1912 und 1913 von Oesterreich-Ungarn gegebenen Aus¬ legung zuwiderliefe. Unter Bezugnahme auf das, was er mir hierüber in feer obigen Unterredung gesagt hatte, sagte mir Baron Burian, die von Ew. Exzellenz angedeutete Idee, deren Annahme, weil sie praktisch sei, seines Erachtens im Interesse beider Regie¬ rungen läge, würde die zwischen ihm und Ihnen über diesen Gegenstand -obwaltenden Verschiedenheiten der Anschauung beseitigen können. Sodann antwortete Baron Burian auf meine Bemerkung ihm gegenüber, daß keinerlei Vorschlag für feie Erörterung über Kompensationen, feer nicht feie Ab¬ tretung schon jetzt im Besitz Oesterreich-Ungarns befind¬ licher Gebiete ins Auge fasse, jemals zu jenem Abkommen würde führen können, feas feer in Aussicht genommenen Aktion vorangehen müßte. Er bemerkte, feaß er sich hierzu aus feas beziehen müsse, was er mir in feer Unterredung vom 22. fe. M. gesagt habe, nämlich, daß er sich jetzt noch nicht hinsichtlich der Basis feen Kompensationen in solcher Weise binden könne, da eine Frage dieser Art für feen Augenblick fe'inen aktuellen Charakter trüge. Nachdem ich alsfeann feie im letzten Teile Ihres Tele¬ grammes enthaltene Erklärung Ew. Exzellenz wiederholt hatte, brachte Baron Burian wieder vor, was er mir in feer Unterredung am 22. erklärt hatte, will sagen, daß eine zeit¬ weilige Differenz der Meinungen urife Auslegungen nicht als eine Verletzung fees Vertrages betrachtet werden könnte. Avarna. Nr. 33. Der Minister des Auswärtigen an den Botschafter in Wien. Rom, 27. Februar 1915. Aus feen Gründen, die ich in meinem Telegramm mehrere Male auseinandergesetzt habe, ist es im vorliegen¬ den Falle nicht möglich, eine Diskussion über das Abkommen vorwegzunehmen, feas jeglicher militärischen Aktion Oester¬ reich-Ungarns gegen Serbien und Montenegro vorausgehen muß, auch dann nicht, wenn es sich um ein Abkommen handeln würde, das ganz oder teilweise feie Kompensationen gemäß den Vorteilen zu bemessen hätte, wie diese sich tat¬ sächlich aus besagter Aktion ergäben. Denn es kann die königliche Regierung aus feen wiederholt dargelegten Gründen