Sechster Abschnitt. Schärding unter den bayerischen Herzogen Wilhelm X"V.) Albrecht TT nnd Wilhelm "V- 1606 — 1398. erzog Albrecht IV., beigenannt der Weise, überlebte die Einführung des Erstgeburts-Rechtes nur noch um zwei Jahre, denn er starb am 18. März 1508, und verließ drei unvogtbare Prinzen: Wilhelm, Ludwig und Ernst; es trat nun eine vormuudschaftliche Regierung ein, an deren Spitze Herzog Wolfgang stand; unter den Mit¬ gliedern derselben befand sich auch Johann von Leiter — della scala — Herr ans Verona und Vicenza, vormals Pfleger und Landrichter zu Schärding. Im Jahre 1511 ward Prinz Wilhelm volljährig und übernahm nun die Alleinregierung, in deren ruhigem Besitze er nicht lauge blieb; denn sein Bruder- Ludwig, ein feuriger Prinz, war mit der Verordnung seines Vaters nicht zufrieden uud forderte für sich gleiche Rechte und Titel. Auf dem 1514 nach München einberufenen Landtage, zu welchem bei 1000 Ständeglieder erschienen und auf der Donau, als echte Stegreifritter auf Buschklepperei, zu deutsch „Straßenranben" verlegt. Des Hanusen Oberhaimer's Leute raubten einem Steyrer Bürger eine Summe Geldes, 700 fl.; ans diesen kam Einer, Ulrich Hopfner, nach Schärding in gefängliche Haft, dessen Aussage von dem edlen und festen Herrn Ulrich Göttinger, Pfleger zu Schärding, dem Rathe zu Steg er mit¬ getheilt wurde. Der Gefangene bekannte diesen Raub, den er und sein Gespan, Peter Eiben¬ stock, um die Zeit, als Herzog Albrecht von Bayern im Felde gelegen (1484), auf Geheiß des Hannfen Oberhaimer uud des Warmuud Oberhaimer's Weib verübt hatten. — Ex annalibus Styrensibus Val. Preuenhuber, Tom. I, pag. 142. — Besonders war die durch die Salätwalduug zwischen St. Willibald und Peuerbach durchführende Straße des Hl. Reiches der Schauplatz solcher Wegelagerungen, und wegen der dort verübten Räubereien, durch Hanns Ebner, Pfleger des Schlosses zu Rab, Bernhard Zeller auf Schwertberg unb anderes vornehmes und gemeines Gesindel arg verrufen; bayerischer- und österreichischerseits fand man es gerathen, in der Salät, dort, wo die Straße die Grenze überschritt, Hochgerichte aufzurichten, um hierauf Missethäter, die auf frischer That ergriffen wurden, ohne vielen Federlesens zu justisiziren. 18