30 wieder an ihre Sünden erinnert werden und ihnen des halb auch ein Argument gegen die NSDAP, verloren gehen wird, wenn diese gezwungen ist. die von den an deren Parteien eingegangenen Verpflichtungen ehrlich zu erfüllen. Dort, wo die Nationalsozialisten in den Gemeinden den entscheidenden Einfluß besitzen, können sie diese Aende rung der Etatgliederung ohne besondere Schwierigkeiten durchführen. Der Einwand, daß dann die Durchsichtigkeit des Etats erschwert würde, trifft keinesfalls zu. Gewiß war es bisher Grundsatz, daß die Anleiheverpflichtungen in dem Abschnitt, für den sie aufgenommen wurden, zu er scheinen haben, um die wirkliche Belastung der einzelnen Titel auch wirklich darzustellen, daß also Anleihever zinsung und -tilgung für Schulbauten im Schulhaus halt, für Krankenhausbauten etwa im Wohlfahrtsetat usw. einzusetzen sind. Diese Möglichkeit ist nach wie vor gegeben. Nur erscheint nunmehr der gleiche Betrag, der für den Schuldendienst unter den Ausgaben (Erfordernis) verbucht wird, auch unter der Bedeckung als durchlaufen der Posten und wird dann wieder im Schuldenetat, so wie jetzt etwa unter der Finanzverwaltung als Er fordernis gebucht. Rein technisch bedeutet es also nichts anderes als eine Ambuchung, praktisch als ein besonderer Teil der Haushaltsgliederung, für den eine besondere Steuerbedeckung beschlossen wird. Eine höhere Belastung erfolgt nicht, da ja um den gleichen Betrag der ordent liche Etat und seine Erfordernisse entlastet werden. Dort, wo unsere Landtagsabgeordneten den ent scheidenden Einfluß im Landtag besitzen, kann diese Neu ordnung des Haushaltsplanes sogar von den Landesre gierungen angeordnet werden, da diese in Oesterreich (wie auch im Reiche) die Aufsichtsbehörden für die Ge meinden darstellen und somit auch zu solchen Anordnungen auf dem Wege der Verfügung berechtigt sind. Weit über den Rahmen einer rein formellen Maßnahme hin aus bedeutet diese Neugestaltung den sichtbaren Ausdruck einer Neuordnung der kommunalen Finanzwirtschaft mit dem ausdrücklichen Ziel: „Brechung der Zinsknechtschaft der Gemeinden."