2 I. Bis zur Eröffnungs-Bilanz. Für den Buchhalter sind zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz folgende Bestimmungen des 1. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Gesetzes und ihre Ausgestaltung in dem in Frage kommenden Gesell schaf tsvertrage zu wissen notwendig: 1. Die nach § 4, Ziffer 3 und 4 des Gesetzes in letzteren auf zunehmende Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft. Der Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 6, Abs. 3, des Ges.). Durch die Ueber- nahme einer Stammeinlage und der an dieser nach dem Gesellschafts vertrage haftenden Rechte und Pflichten entsteht der Geschäftsanteil eines Gesellschafters. Näheres darüber unter V. 2. Das Stammkapital (§ 6 des Ges.) muß die Höhe von mindestens 20.000 K erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 500 K betragen muß (abweichend § 13 des Ges. bei konzessionspflichtigen Eisenbahn-Gesellschaften). Stammkapital und Stammemlagen müssen in Kronen Währung ausgedrückt sein. Das deutsche H. G. B. schreibt in § 40 vor, „die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen“, gleichwohl wird dafür bei im Ausland domizilierenden Unternehmen „die maßgebende gesetzliche Währung“ als zulässig erachtet. Die in Berlin mit dem Sitze in Shanghai ge gründete Deutsch-Asiatische Bank lechnet beispielsweise nach Shanghai- Taels. Aehnliches könnte bei österreichischen Uebersee-Gesellschaften m. b. H. notwendig erscheinen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. 3. § 6, Abs. 4 des Ges. besagt: „Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft über nommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet, oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen eingeräumt werden, so sind die Person des Gesellschafters, die Gegenstände der Uebernahme, der Geldwert, wofür die Veimögensgegenstände übernommen werden und die besonders eingeräumten Begünstigungen im Gesellschafts vertrage im einzelnen und genau festzusetzen.“ 4. § 7 des Ges. bestimmt: „Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapital nicht gewährt werden; insbesondere ist deren An rechnung auf die Stammeinlage unzulässig. Ersatz der Kosten der Er richtung der Gesellschalt kann nur innerhalb des für die Gründungs kosten im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden. Die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden, sie müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach als Ausgabe in der Jahresrechnung erscheinen.“ Der letzte Satz des § 7 stimmt wörtlich mit dem Artikel 239 a, Ziffer 2, der deutschen Novelle zum Aktiengesetz vom 11. Juni 1870 überein. Da der Wortlaut unklar ist, wurde die Bestimmung in das neue deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 nicht mit hinüber genommen. Sie hätte auch aus dem uns beschäftigenden österreichischen Gesetz vom 6. März 1906 wegbleiben können.