nun Verwaltungsbezirke dar, an deren Spitze jedenfalls ein sogenannter
iuclex stand, der entsprechend seinem Wirkungskreis mit den Vögten des
Nordens verglichen werden kann.') Da im ganzen Urkundenmaterial nicht
die geringste Andeutung zu finden ist, ob außer diesem iuäex noch ein
anderes Verwaltungsorgan einer derartigen Richterschaft eingesetzt war, so
müssen wir annehmen, daß in den Künden dieses iuclex oder wie er sonst
geheißen haben mag, sowohl die Verwaltung als auch das Gerichtswesen
gelegen war. Jedenfalls Hatte er als Entschädigung für seine Mühe
waltung ein größeres Zinslehen zinsfrei oder zu geringerem Zins zuge
wiesen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß die Richter nach Auslassung
der Eigenwirtschaft auf den Klosterhöfen letztere erhalten haben und sich
dann der betreffende Kos als Verwaltungsmittelpunkt darstellte. Dafür
möchte auch die km'ze Nachricht sprechen, daß der Zehent von dem Dorfe
Moschna (Iandles) an den Kos des Klosters in Oberhaid abzuliefern
war.') Vorausgesetzt, daß dies wirklich der Fall war, könnten die
Richterschaften teilweise der ursprünglichen Verwaltungsorganisation des
Stiftsbesitzes ihre Entstehung verdanken. Nur die Köfe in Lernitz, Oberhaid
und Neiolitz erblicken wir nie im Besitze solcher Verwaltungsbeamten.-)
Diese Verwaltungsbezirke stimmten auch mit den kirchlichen Ver
waltungskörpern überein, da uns in jeder Richterschaft eine ecclssis
psrrockislis begegnet, womit auch die Zehentbezirke gegeben sind.
Die Bewtrlschaslungsform des Grundbesitzes.
Eigenwirtschaft.
Wenn auch zur Zeit des Kosmas, der noch die Lage von Netolitz
mit dem Grenzwald in Verbindung bringen konnte, die slavische Kolonisation
längs der Täler, besonders der Moldau, des Kalschinger und Köritzer
Baches und anderer Niederungen in diese unwirtliche Gegenden einge
drungen warch, so lag doch den grauen Mönchen für ihre Tätigkeit und
ihr Wirken ein weites Feld offen. Die ausgedehnten Gebiete strotzten noch
vor Wald und Sumpf, deren Kultivierung Aufgabe der Mönche war.
Die Zisterzienser waren ursprünglich ganz und gar auf eigenen Arbeits
erwerb und Eigenbau angewiesen, indem sie ihre Ländereien selbst durch
-) Ed. Otto Schulze: Die Kolonisation der Gebiete zwischen Saale und Elbe 1896.
318 ff. (In der FoUe nur E- O. Schulze.)
2) G. U B CLVI (1411), S. 360.
3 ) G UB. LXXXIV (1378), S. 153-154, OXXVI (1397), S- 309-311, CLVI
(1411), S- 360.
4 ) Lippert II. Bd., S. 377.
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